Urteil vom 15. Februar 2010
Und wieder einmal hat sich der Gang nach Karlsruhe gelohnt.
"Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens, welches unter Wahrung des Selbstbehalts des Beschwerdeführers in Höhe von 900 € die Zahlung des berechneten Kindesunterhalts in Höhe von zuletzt 378 € im Monat ermöglichen würde, führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Einkommen in entsprechender Höhe zu erzielen, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. ...
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen.
Die Feststellung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substantiiert dargetan, an einer Ausweitung seiner Tätigkeit krankheitsbedingt gehindert zu sein, verbunden mit der Annahme, ihm sei bei einer Erweiterung seiner Tätigkeit die Erwirtschaftung eines Einkommens möglich, mit dem er unter Wahrung seines Selbstbehalts den errechneten Kindesunterhalt leisten könne, hält diesen Maßstäben nicht stand."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...23609.html
http://www.anwalt.de/rechtstipps/fiktive...12106.html
Und wieder einmal hat sich der Gang nach Karlsruhe gelohnt.
"Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens, welches unter Wahrung des Selbstbehalts des Beschwerdeführers in Höhe von 900 € die Zahlung des berechneten Kindesunterhalts in Höhe von zuletzt 378 € im Monat ermöglichen würde, führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Einkommen in entsprechender Höhe zu erzielen, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. ...
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen.
Die Feststellung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substantiiert dargetan, an einer Ausweitung seiner Tätigkeit krankheitsbedingt gehindert zu sein, verbunden mit der Annahme, ihm sei bei einer Erweiterung seiner Tätigkeit die Erwirtschaftung eines Einkommens möglich, mit dem er unter Wahrung seines Selbstbehalts den errechneten Kindesunterhalt leisten könne, hält diesen Maßstäben nicht stand."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...23609.html
http://www.anwalt.de/rechtstipps/fiktive...12106.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.