08-02-2010, 14:37
(08-02-2010, 13:37)stafford schrieb: war mal im internet unterwegs, u. a. auch in so einer art rechtsforum.Wie beppo zutreffend schrieb: intern bleibt intern, wenn´s nicht irgendwann zu Staatsknete führte.
da ging es um folgendes:
laut gesetz darf nicht auf kindesunterhalt verzichtet werden, auch nicht freiwillig.
Zitat:in diesem forum wurde geschrieben, dass, wenn die mutter immer akzeptiert weniger kindesunterhalt zu bekommen und diesen auch nicht einklagt, das kind beim forderungsübergang (also wenn es 18 wird) das geld dann bei der mutter einfordern müsste anstatt vom vater, denn sie wäre dann diejenige, die verzichtet hätte obwohl sie damit gegen das gesetz verstößt.Ich bin ja auch nur Laie, aber die Formulierung ist mir unverständlich bis unschlüssig.
stimmt das so? oder sind das wieder nur thesen von irgendwelchen möchtegern-juristen?
Wenn die Mutter das Kind über die Runden hat bringen können, war der Mindestbedarf offensichtlich gedeckt, welchen Anspruch also sollte ein Kind gegenüber seiner Mutter geltend machen?
Es besteht keine Verpflichtung das Barvermögen des Kindes zu mehren, um dem Kind mit erreichen der Volljährigkeit mindestens die Summe X.XXX,XX auszuzahlen. Das Kind ist nun groß und gut.
Zitat:bei uns trifft ja genau diese siuation zu...Solange bei Mutti 2 nicht irgendwas tituliert wurde, laufen keine Unterhaltsschulden auf. Das Gleiche gilt für Mutti 1.
mein mann ist unterhaltspflichtig und bezahlt aber nur ca. die hälfte von dem was er eigentlich bezahlen müsste.
seine erste exe hatte seit der scheidung nie wieder etwas gefordert. sie akzeptiert das was sie bekommt.
die andere exe lässt sich zwar vom jugendamt immer neu berechnen (alle 2 jahre), akzeptiert dann aber auch den betrag, der tatsächlich bezahlt wird (also nur die hälfte).
Zitat:wer muss denn nun bezahlen, falls die kinder mit 18 meinen die restsumme einfordern zu müssen?Ansprüche für Restsummen gehen m.M.n. an den Verpflichteten.
Zitat:wie lange ist überhaupt nachweisbar was tatsächlich bezahlt wurde??
Kontoauszüge gelten grundsätzlich als Belege.
Wichtig ist aber die Nachvollziehbarkeit, d.h. ich zum Beispiel trage jeden Monat ein was EU ist, was KU (auch Mehrbedarf oder Sonderbedarf) und für welchen Zeitraum.
Zitat:bei der bank muss eine privatperson die belege doch nur 5 jahre aufbewahren und die banken selbst (was dann die beweispflicht der exen betrifft) haben doch auch eine frist wann sie diese aufzeichnungen vernichten dürfen (oder müssen). wie lange geht diese frist denn?Meine Bank gab mir vor zwei Jahren die Auskunft, Kontoauszüge noch bis zu 7 Jahre rückwirkend ausstellen zu können (natürlich gegen Gebühr).
Ich selbst habe noch so ziemlich alle meine Kontoauszüge aus den vergangenen 20 Jahren.
Wenn ich das richtig verstanden hatte, muss die Gläubigerin alle drei Jahre fortlaufend offene Unterhalte neu geltend machen, nur dann gelten die 30 Jahre Verjährungsfrist, für den entsprechenden Zeitraum.