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AG B.-Tempelhof 124 F 8467/07: Sorgerechtsverfügung der toten Mutter wird übergangen
#1
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12.09.2007, Az. 124 F 8467/07: Kindeswohldienlichkeit der Sorgerechtsübertragung auf den Vater.

Mutter eines dreijährigen Kindes stirbt. Vater ohne Sorgerecht da nichtehelich. Es herrscht Trennungskrieg, der Vater hatte früher ausserdem mal mit Drogen zu tun, was die Mutter wohl überall anbringt. Sie macht eine Sorgerechtsverfügung ausdrücklich gegen den Vater, der das Kind nicht bekommen soll: Das Kind soll nach ihrem Tod bei ihren Freunden leben. So passiert es schliesslich auch.

Beim Vater ist aber längst alles stabil, er arbeitet und hat eine neue feste Beziehung. Die Beziehungen zu den mütterlichen Verwandten werden schlecht. Er beantragt das Sorgerecht. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entscheidet: Er bekommt es. Das Kind darf zu ihm, obwohl damit ein Ortswechsel verbunden ist. Das Kontinuitätsprinzip wird offenbar schwächer bewertet. Die Kernaussage: Es entspricht dem Kindeswohl, wenn es im familiären Verbund des leiblichen Vaters aufwächst.

Die Entscheidung ist Ausdruck der schwachen Bindungskraft einer Sorgerechtsverfügung. Ein Kind ist eben kein Schrank, den man irgendjemand nach Belieben vermachen kann. Kinder gehören nicht zur Erbmasse, sondern sind Menschen, deren Bedürfnisse wichtiger wie ein Fluch aus dem Grab heraus sind. Schade, dass das nicht durchgängig Prinzip im Familienrecht ist.

Zeitschrift fur das Gesamte Familienrecht (2008), Vol. 55 , Ausgabe 11, S. 1102
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