13-01-2010, 20:59
Wie bekannt sein sollte, ist auch seit dem neuen FamFG vom 1.1.2009 kein Anwaltszwang in Sorge- und
Umgangsrechtssachen vorgeschrieben.
Da sich aber die Gesetzgebung mal wieder nicht klar ausgedrückt hat, wurde hier in diesem Fall explizit
eine Entscheidung vom obersten Gericht gefordert.
3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung,
§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung
in selbständigen Kindschaftssachen in Betracht kommt, stellt sich in zahlreichen Fällen.
Denn:
Im Übrigen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen
Familienrichters, sondern die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz
nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet.
Außerdem muss es nach dem Verständnis des Senats ausreichen, dass die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist
(ebenso Schürmann FamRB 2009, 58/60; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rn 3). Denn die Schwierigkeiten
liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet.
Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen
Fällen ausgeschlossen. Dass dies mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich der
Begründung (BT DrS 16/6308 S. 213 f.) nicht entnehmen. Sie geht auf die Frage, ob der Fall sowohl tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss oder ob es genügt, dass er in einer Richtung Probleme aufwirft,
nicht ein. Die sorgfältige Feststellung der relevanten Fakten ist aber Voraussetzung für eine sachgerechte
Entscheidung und deshalb auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Partei, die das Verfahren auf eigene Kosten
betreiben muss, würde bei einer komplizierten Sachlage kaum auf anwaltliche Unterstützung verzichten.
Dann wäre aber die Chancengleichheit verletzt, wenn dem hilfebedürftigen Beteiligten zugemutet würde,
das Verfahren ohne juristischen Beistand zu betreiben. Dass das Familiengericht den Sachverhalt von Amts
wegen ermitteln muss, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn das Gericht kann seiner Pflicht nur genügen,
wenn es von den Beteiligten, wie es ihnen durch § 27 FamFG vorgegeben wird, Hinweise auf relevante Tatsachen erhält.
Unabhängig davon können oftmals aus tatsächlichen Schwierigkeiten rechtliche Probleme verfahrens- oder
materiell-rechtlicher Natur erwachsen. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG ohnehin erfüllt,
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erscheint" erforderlich.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...91210.html
Somit würde ich jetzt mal behaupten, dass bald für Sorge- und Umgangsrechtssachen eine Anwaltspflicht eingeführt wird.
Umgangsrechtssachen vorgeschrieben.
Da sich aber die Gesetzgebung mal wieder nicht klar ausgedrückt hat, wurde hier in diesem Fall explizit
eine Entscheidung vom obersten Gericht gefordert.
3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung,
§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung
in selbständigen Kindschaftssachen in Betracht kommt, stellt sich in zahlreichen Fällen.
Denn:
Im Übrigen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen
Familienrichters, sondern die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz
nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet.
Außerdem muss es nach dem Verständnis des Senats ausreichen, dass die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist
(ebenso Schürmann FamRB 2009, 58/60; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rn 3). Denn die Schwierigkeiten
liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet.
Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen
Fällen ausgeschlossen. Dass dies mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich der
Begründung (BT DrS 16/6308 S. 213 f.) nicht entnehmen. Sie geht auf die Frage, ob der Fall sowohl tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss oder ob es genügt, dass er in einer Richtung Probleme aufwirft,
nicht ein. Die sorgfältige Feststellung der relevanten Fakten ist aber Voraussetzung für eine sachgerechte
Entscheidung und deshalb auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Partei, die das Verfahren auf eigene Kosten
betreiben muss, würde bei einer komplizierten Sachlage kaum auf anwaltliche Unterstützung verzichten.
Dann wäre aber die Chancengleichheit verletzt, wenn dem hilfebedürftigen Beteiligten zugemutet würde,
das Verfahren ohne juristischen Beistand zu betreiben. Dass das Familiengericht den Sachverhalt von Amts
wegen ermitteln muss, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn das Gericht kann seiner Pflicht nur genügen,
wenn es von den Beteiligten, wie es ihnen durch § 27 FamFG vorgegeben wird, Hinweise auf relevante Tatsachen erhält.
Unabhängig davon können oftmals aus tatsächlichen Schwierigkeiten rechtliche Probleme verfahrens- oder
materiell-rechtlicher Natur erwachsen. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG ohnehin erfüllt,
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erscheint" erforderlich.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...91210.html
Somit würde ich jetzt mal behaupten, dass bald für Sorge- und Umgangsrechtssachen eine Anwaltspflicht eingeführt wird.