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OLG Düsseldorf, II-8 WF 211/09, Anwaltszwang in Sorge- und Umgangsrechtssachen
#1
Wie bekannt sein sollte, ist auch seit dem neuen FamFG vom 1.1.2009 kein Anwaltszwang in Sorge- und
Umgangsrechtssachen vorgeschrieben.

Da sich aber die Gesetzgebung mal wieder nicht klar ausgedrückt hat, wurde hier in diesem Fall explizit
eine Entscheidung vom obersten Gericht gefordert.

3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung,
§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung
in selbständigen Kindschaftssachen in Betracht kommt, stellt sich in zahlreichen Fällen.


Denn:

Im Übrigen ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen
Familienrichters, sondern die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz
nachsucht und sich unter Umständen nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet.
Außerdem muss es nach dem Verständnis des Senats ausreichen, dass die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist
(ebenso Schürmann FamRB 2009, 58/60; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rn 3). Denn die Schwierigkeiten
liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet.
Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen
Fällen ausgeschlossen. Dass dies mit der Gesetzesänderung beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich der
Begründung (BT DrS 16/6308 S. 213 f.) nicht entnehmen. Sie geht auf die Frage, ob der Fall sowohl tatsächliche
und rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss oder ob es genügt, dass er in einer Richtung Probleme aufwirft,
nicht ein. Die sorgfältige Feststellung der relevanten Fakten ist aber Voraussetzung für eine sachgerechte
Entscheidung und deshalb auch verfassungsrechtlich geboten. Eine Partei, die das Verfahren auf eigene Kosten
betreiben muss, würde bei einer komplizierten Sachlage kaum auf anwaltliche Unterstützung verzichten.
Dann wäre aber die Chancengleichheit verletzt, wenn dem hilfebedürftigen Beteiligten zugemutet würde,
das Verfahren ohne juristischen Beistand zu betreiben. Dass das Familiengericht den Sachverhalt von Amts
wegen ermitteln muss, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn das Gericht kann seiner Pflicht nur genügen,
wenn es von den Beteiligten, wie es ihnen durch § 27 FamFG vorgegeben wird, Hinweise auf relevante Tatsachen erhält.
Unabhängig davon können oftmals aus tatsächlichen Schwierigkeiten rechtliche Probleme verfahrens- oder
materiell-rechtlicher Natur erwachsen. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG ohnehin erfüllt,
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt "erscheint" erforderlich.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...91210.html

Somit würde ich jetzt mal behaupten, dass bald für Sorge- und Umgangsrechtssachen eine Anwaltspflicht eingeführt wird.
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#2
Das OLG Schleswig (Az. 10 WF 29/11) hat jetzt in einem Fall zum Umgangsrecht einem Vater VKH bewilligt und einen Rechtsanwalt zugeordnet:

Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sei es erforderlich, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.

http://anonym.to/?http://www.juris.de/jp...hricht.jsp
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#3
Vielen Dank @borni!

Man könnte meinen, es tut sich so langsam etwas.

Jedoch wünschte ich mir, dass diese Roben vom negativ-behafteten Begriff "Besuchsrecht" wegkommen. Das mag allerdings auch an dem Portal juris.de liegen. Sad

Zitat:
Damit steht für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann.

Mir stellt sich die Frage, warum eine Anbahnung bewilligt wird, und eine Weg-Bahnung überhaupt zuvor akzeptiert wurde.
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#4
(24-03-2011, 21:02)blue schrieb: Das mag allerdings auch an dem Portal juris.de liegen. Sad

Es liegt an OLG-Richterin Frau Dr. von Milczewski
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/...recht.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
Kommt selten vor, die EMail Adresse einer OLG Richterin zu erfahren.
Ich werde ihr mal eine ganz freundliche EMail zukommen lassen. Smile
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#6
Mal sehen, ob sie mir antwortet.

Sehr geehrte Frau Dr. Milczewski,

mein Name ist blue und ich lebe in xyz.

Ich bin durch ein Internetforum auf den im Betreff genannten Beschluss des OLG Schleswig auf diese Pressemitteilung gestoßen.

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/...recht.html

Ob einem Elternteil ein Rechtsbeistand in einem Umgangverfahren beizuordnen ist, mag dahin gestellt sein.
Die Einführung des Anwaltszwangs in Unterhaltsverfahren im Jahre 2009 ist bis heute umstritten.

Was ich Sie jedoch fragen möchte, und hoffe, eine Antwort von Ihnen zu bekommen ist, warum Sie den Begriff "Besuchsrecht" verwenden.

Meines Wissens nach existiert ein "Besuchsrecht" im StGB. In Familienangelegenheiten bzw. grundätzlich im FamFG wird doch von "Umgang" gesprochen.

Ich möchte Sie bitten, mir mitzuteilen, warum Sie den negativ behafteten Begriff "Besuchsrecht" verwenden, obwohl es um das "Umgangsrecht" geht.

Mit freundlichen Grüßen
blue

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#7
Heute erhielt ich eine Antwort.

Sehr geehrter Herr blue,

vielen Dank für das aufmerksame Lesen der Pressemitteilung und Ihre Anfrage. Die Pressemitteilung ist an Journalisten gerichtet, die den juristisch zutreffenden Begriff "Umgangsrecht" oft nicht sofort einordnen können.
Aus diesem Grund wurde in der Pressemitteilung der umgangssprachliche Begriff "Besuchsrecht" verwendet, um die Pressemitteilung für Journalisten verständlicher zu machen. Hiermit sollte keine negative Bewertung des Elternrechts "Umgang" verbunden werden.


Also anders ausgedrückt: Nicht korrekt informieren, sondern absichtlich falsch, weil das weniger gebildete Pressevolk sowieso nicht recherchiert.
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#8
Dann nenn ich in Zukunft Anwälte einfach "Blutsauger". Das macht es verständlicher. Hiermit sollte keine negative Bewertung des Berufs "Anwalt" verbunden werden.
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#9
Geldsauger klingt doch auch nicht verkehrt. Geld riecht nicht, gibt keine Körperflüssigkeiten ab und macht bestimmten Personen glücklich.
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#10
ALG-2-Empfänger müssen jedoch auf VKH verzichten. Das OLG Brandenburg (Az. 9 WF 47/11) meint, man könne bei ihnen fiktives Einkommen hinzurechnen.
Anderenfalls könnte sich die Allgemeinheit nicht gegen arbeitsscheue Antragsteller wehren.
http://www.lto.de/de/plain/jurion/rechts...1acef74236
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#11
borni...

Das Ding ist gut und gleichzeitig ein Witz, jedenfalls für mich.

Die Mutter meines Sohnes erhält seit Beginn Hartz4 Alg 2. Seitdem stehen eine Menge allein vor dem FamG iniziierten Antragsverfahren zu Buche. Und jedes Mal bekam die VKH bzw. ehemals PKH. Und das alles schön mit beigeordneter Anwältin. Im September 2009 bekam die sogar eine Vollzeitkindergartenplatz für unseren Sohn, den sogar ich angeschoben habe. Aber mit Arbeit ist es bei der weit gefehlt. Ich habe noch nie auch nur ansatzweise in Bezug auf die etwas vom Versuch arbeiten gehen gehört. Die wedelt mit dem jeweils aktuell gültigen Bewilligungsbescheid und los geht es. Sorry. Diese Frau ist grundsätzlich zu faul zum arbeiten und ihre Freizeit benutzt sie, um sich immer neuen Streit auszudenken, wie Umgang boykottieren, vor Gericht so lügen, dass sich die Balken biegen. Und das alles schön hübsch auf Kosten der Allgemeinheit. Von fiktiver Zumutbarkeit keine Rede.

Wenn die plötzlich arbeiten gehen müsste, dann stünde sie vor dem Dilemma, dass Zahlungen auf ihre VKH Verfahren fällig würden. So was riskiert die also niemals. Daher bleibt die weiterhin zu Hause, läßt sich mit 32 weiterhin von der Allgemeinheit die Wohnung aushalten, benutzt weiterhin die Kinder zur Beitreibung der Miete, denunziert, schikaniert, zeigt Unbescholtene an und wenn das alles nicht mehr greift, wird sie wahrscheinlich wieder schwanger. Von denen gibt es 10.000 und mehr in Deutschland. Solche laufen getarnt unter denen, die Alg2 beziehen müssen, obwohl sie das gar nicht wollen, weil sie ihre Familien tatsächlich durchbringen müssen.

Ich kenne eine Menge Leute, die würden jede noch so niedere Arbeit annehmen. Und ich selbst bin kaum noch zu Hause, weil ich trotz schwerster Erkrankung weit früher als geplant wieder arbeiten gehe, weil muss. Am Monatsende habe ich durch diese ekelhafte Streitsucht der KM mittlerweile weniger raus, als den Grundbetragssatz Hartz4.

Hier im Land läuft vieles verdammt schief.
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#12
(28-03-2011, 17:55)p schrieb: Dann nenn ich in Zukunft Anwälte einfach "Blutsauger". Das macht es verständlicher. Hiermit sollte keine negative Bewertung des Berufs "Anwalt" verbunden werden.


LOL, der ist gut. Der Lacher war sicher hier...Big GrinBig GrinBig Grin

Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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