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Jugendgericht Florenz ordnet die Ladung der Parteien AN.
#37
http://www.anwalt.de/rechtstipps/italien...04175.html

Zitat:Der Kindesunterhalt nach italienischem Recht hat in Entscheidungen deutscher Gerichte kaum Bedeutung. Nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und dem hiermit konformen Art.18 Asb. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch) findet auf den Kindesunterhaltsanspruch das Recht an dem Ort Anwendung, an dem das Kind lebt. Da an diesem Ort auch regelmäßig diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, wird sich ein in Deutschland eingeklagter Kindesunterhalt in aller Regel nach deutschem, in Italien nach italienischem Recht richten. Im Falle, dass der Kindesunterhalt dennoch nach italienischem Recht zu beanspruchen ist, richtet sich dieser nach den Art. 147, 148 c.c. Er ist am Bedarf des Kindes orientiert. Feste Regeln wie die Düsseldorfer Tabelle gibt es dabei nicht. Das Gericht kann jedoch eine „Entwicklung" des Unterhaltsanspruches, angepasst an den Preisindex festlegen (Art. 6 Nr. 11 legge sul divorzio). Der Unterhalt kann über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinweg andauern und hat keine definitive zeitliche Grenze. Gläubiger des Unterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes ist der Elternteil, dem das Kind zugewiesen ist. Ist der Unterhalt im Sinne des „mantenimento" beendet, kommt aber weiterhin eine Notunterhaltspflicht in Betracht (Art. 433ff. c.c.).

5. Sorge und Umgang/Ehewohnung

Regelungen über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht eines deutschen Gerichts nach italienischem Recht sind in der Regel nicht denkbar. Ist ein deutsches Gericht aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland zuständig (Art. 8 Brüssel IIa-Verordnung), wendet es auch deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). [5] Nach italienischem Recht kann das Kind entweder einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam oder abwechselnd „anvertraut"/„zugesprochen" werden (Art. 6 Abs. 2 italienisches Scheidungsgesetz). Diese Maßnahme ist allerdings nicht mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach deutschem Recht vergleichbar. Der andere Elternteil ist nicht gänzlich von den Entscheidungen, die das Kind betreffen, ausgeschlossen. Vielmehr kann der andere Elternteil in dem vom Gericht festgelegten Umfang weiterhin bei wesentlichen Fragen des Lebens des Kindes wie etwa der Schulwahl, der Berufsausbildung, bei Operationen oder der ständigen Verbringung des Kindes außer Landes eine Mitentscheidungsbefugnis haben.
Zitat:Das italienische Recht kennt ein Umgangsrecht nicht nur mit den Eltern sondern auch mit der Familie des jeweiligen Elternteils. Der Richter kann festlegen, welcher der Ehegatten in der ehemaligen Ehewohnung verbleiben darf, wobei dem Ehegatten, der die Betreuung des Kindes innehat, der Vorzug zu geben ist.

Zitat:Regelungen über das Sorgerecht bzw. das Umgangsrecht eines deutschen Gerichts nach italienischem Recht sind in der Regel nicht denkbar. Ist ein deutsches Gericht aufgrund des ständigen Aufenthaltes des Kindes in Deutschland zuständig (Art. 8 Brüssel IIa-Verordnung), wendet es auch deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). [5] Nach italienischem Recht kann das Kind entweder einem Elternteil oder beiden Elternteilen gemeinsam oder abwechselnd „anvertraut"/„zugesprochen" werden (Art. 6 Abs. 2 italienisches Scheidungsgesetz). Diese Maßnahme ist allerdings nicht mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach deutschem Recht vergleichbar. Der andere Elternteil ist nicht gänzlich von den Entscheidungen, die das Kind betreffen, ausgeschlossen. Vielmehr kann der andere Elternteil in dem vom Gericht festgelegten Umfang weiterhin bei wesentlichen Fragen des Lebens des Kindes wie etwa der Schulwahl, der Berufsausbildung, bei Operationen oder der ständigen Verbringung des Kindes außer Landes eine Mitentscheidungsbefugnis haben.


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RE: Jugendgericht Florenz ordnet die Ladung der Parteien AN. - von Vater - 27-12-2009, 00:34

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