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BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes
#10
(14-12-2009, 16:30)borni schrieb: Der XII. Zivilsenat ...
Was dabei rauskommt, steht doch schon da.

1. Der Senat wird zunächst die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmen müssen,...
2. In einem weiteren Schritt muss der Senat zum Umfang der Erwerbspflicht der Klägerin für die Zeit ab Februar 2007 Stellung nehmen

Beide Fragen wurden in den Entscheidungen des 12. Senats bereits beantwortet. Mehr als einen Halbtagsjob ist nicht zumutbar und die Höhe richtet sich danach, was Muddi vorher verdient hat und durch ihre Ausbildung verdienen könnte.
Weiterhin haben die beiden fast 11 Jahre zusammengelebt, welches mit einem ehelichen Zusammenlebens gleichgesetzt wird. Weil ja eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt sind Wink, wird Muddi mindestens 2/3 dieser Zeit, also sechs Jahre nach der Trennung, maximalen BU bekommen.

Da abzusehen ist, dass das Kind später einmal an AD(H)S erkranken wird, muss weiter bezahlt werden. Befristet wird aus kindbezogenen Gründen grundsätzlich, da die Modekrankheit ADHS abzusehen ist.
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RE: BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes - von blue - 15-12-2009, 09:11

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