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BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes
#2
Bisher hat sie 908 EUR (plus 2x Kindesunterhalt) bekommen, das ist für jemand, der vorher nicht erwerbstätig war bereits mehr als üblich. Da ihr das Gericht bereits VOR der Reform des §1615l BGB Unterhalt für ein sechsjähriges Kind zugesprochen hat (was bis 1.1.2008 wirklich die Ausnahme war), reichte bereits die grobe Unbilligkeit für den Unterhaltsanspruch. Nach neuer Rechtslage ist nur einfache Unbilligkeit Voraussetzung. Vorher braucht es drei Goldstücke gleichzeitig im Unterhaltsautomaten für den Hauptgewinn (Kind, es ist was zu holen, grobe Unbilligkeit), jetzt reichen zwei (Kind, es ist was zu holen).

Befristungen haben die Gerichte immer abgelehnt. Ich erwarte nichts anderes vom BGH. Kein Wunder: Wenn nicht ausdrücklich eine Befristung im Gesetz generell befohlen ist und unter Androhung von sofortiger Richterverhaftung wegen Rechtsbeugung durchgesetzt wird, holt die deutsche Rechtsindustrie immer das Maximum heraus und befristet niemals.
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RE: BGH am 16.12. zur Höhe und Dauer des Betreuungsunterhaltes - von p__ - 14-12-2009, 17:02

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