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Unterhaltsberechnung Jugendamt
#12
etwas vermisse ich immer wieder bei der Aussage zur 2 - Jahres - Frist:

1.) Wenn sich das Einkommen des Pflichtigen wesentlich ändert, dann kann auch bereits vor Ablauf dieser 2 Jahre eine erneute Überprüfung erfolgen. WESENTLICH bedeutet in etwa 10v.H. des bisherigen angegebenen Einkommens. Und es reicht die Glaubhaftmachung, z.B. der Ex, dass dem so sei. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass es keine Veränderung gibt - Pech gehabt. Auskunftspflicht bestand dennoch.

2.) Die Frist bezieht sich auf die Berechnung des laufenden Unterhalts. Unabhängig davon kann der Beistand (oder Klagevertreter des Berechtigten) JEDERZEIT Auskunft verlangen, wenn es um Forderungen für rückständigen Unterhalt, also Unterhaltsschulden handelt. Wird diese Auskunft nicht erteilt, kann der ggf vorhandene Titel zur sofortigen Vollstreckung herangezogen werden...

Brandheiße Nummer, das mit dem berufen auf die 2 Jahre. Kann nur zur Vorsicht raten und zur Heranziehung eines Anwaltes. Der schützt dann auch vor den üblichen, albernen Berechnungen des Jugendamtes.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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Unterhaltsberechnung Jugendamt - von rechtelos - 08-12-2009, 19:10
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von p__ - 08-12-2009, 20:31
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von karlma - 08-12-2009, 22:42
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von p__ - 08-12-2009, 23:03
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von Exilierter - 09-12-2009, 06:01
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von vorsichtiger - 09-12-2009, 18:04
RE: Unterhaltsberechnung Jugendamt - von p__ - 09-12-2009, 19:09

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