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Unterhaltsberechnung Jugendamt
#9
(08-12-2009, 22:42)karlma schrieb: In Prinzip richtig, aber ein Anspruch darauf, dass der vom Jugendamt gemachte Vorschlag plausibel gemacht wird, besteht schon. Ohne dem ist eine Klage willkürlich. Bei manchen Richtern geht das zwar durch, aber nicht bei allen.

Plausibel beim Gerichtsantrag, aber nicht plausibel beim Pflichtigen. Auch dann nicht, wenn das Jugendamt selber handelt, weil eine Beistandschaft besteht.

(08-12-2009, 21:04)rechtelos schrieb: nochmal eine Frage dazu da wird von der Zweijahresfrist ab Beginn des Urteils gesprochen heißt das dass die Zweijahresfrist nur bei einem Urteil gilt? Also wenn ich den Bescheid vom JA bekomme und akzeptiere können die trotzdem nach einem Jahr wieder ankommen?

Siehe besagten §1605 BGB:

"(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."


Alles klar? Gericht oder nicht ist egal, es zählt der berechtigte Anspruch.
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