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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
Auch Ibykus hatte an anderer Stelle schon verlinkt:

In der Zusammenfassung der Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstag e.V. zur aktuellen Reformdiskussion 'Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern' vom 22. Februar 2011 heißt es:

"(...)
VIII. Zusammenfassung
Die Kinderrechtekommission ist DFGT befürwortet - auf der Basis der aktuellen Reformüberlegungen im BMJ - das folgende Regelungsmodell für die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern:

1 a) Gesetzliche Primärsorge der Mutter als Ausgangspunkt.
b) Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern nach Sorgeerklärung des (rechtlich feststehenden) Vaters; die Sorgeerklärung kann auch vorgeburtlich und im Zusammenhang mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden.
c) Widerspricht die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes, kann das Familiengericht entsprechend § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein übertragen.

2 Der Übergang der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater sollte entsprechend der Übergangslösung des BVerfG im Beschluss vom 31.7.2010 (Rn. 76) gesetzlich gere-gelt werden.

3 Die elterliche Sorge ist in § 1626 Abs. 1 BGB ausdrücklich auch auf das noch ungeborene Kind zu erstrecken (§ 1912 BGB ist entsprechend anzupassen).

4 Der BGB-Gesetzestitel "Elterliche Sorge" (§§ 1626-1711) ist gesetzessystematisch neu und allgemeinverständlich zu strukturieren
(...)"


Die ganze Stellungnahme hier.

Dabei wurden noch nicht einmal groß die Ansprüche des Kindes aus Art. 6 GG aufgrund des elterliches Pflichtrechts berücksichtigt, auch die staatlichen Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtekonvention nicht.

Höchst interessant ist mE Punkt 3, die Ausweitung des Elternrechtes auf den Zeitraum vor der Geburt. Das wirft weitere Fragen auf zum ungeprüften postnatalen automatischen Sorgerecht einer Mutter. Wenn schon, dann sollten sich Prüfungen sorgerechtlicher Geeignetheit - gleichberechtigt von vornherein - auf beide Eltern beziehen.

Einseitige Prüfungen des Zugangs zur Elterlichen Sorge sind auch für die namhaften Juristen ungeeignet, unsachlich und nicht mit dem Gleichstellungsgebot vereinbar. Sie befürchten offenbar Unruhen in den nächsten 10 bis 20 Jahren, wenn die Zugangsschwelle zu hoch liegt .Wink

Auch zum Eingriff in das Eltern- und damit Sorgerecht sehen die Juristen Reformbedarf. Bei Anträgen gem. § 1671 BGB soll geprüft werden, ob die Elterliche Sorge beider Eltern dem Kindeswohl widerspricht. Es reicht nicht mehr die Feststellung aus, daß die Alleinsorge eines Elternteiles dem Kindeswohl entspreche. Damit wird die Eingriffsschwelle in das Eltenrecht deutlich erhöht.

Erheblichen Klärungbedarf sehe ich über dies hinaus darin, wie das Verhältnis eines rechtlichen/ehelichen, aber nicht biologischen Vaters, zu einem nicht-ehelichen, aber biologischen Vater gestaltet werden soll.

Zusammen mit dem Abschlußgutachten der LMU-München, das sich ja mW auch für einen möglichst niedrigschwelligen Zugang ausspricht, sehe ich den Zug nun in eine recht günstige Richtung fahren.
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 23-12-2009, 19:25
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 24-12-2009, 00:08
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 24-12-2009, 18:17
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 28-12-2009, 11:45
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Skipper - 22-03-2011, 12:04

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