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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
(20-02-2010, 16:38)lordsofmidnight schrieb: Warum also die Ergebnisse noch abwarten, wenn die kleine Lösung ohnehin als Mindesvorraussetzung kommen muß?

Es könnte ja auch noch die "große Lösung" für die Fälle kommen, wenn beide Elternteile bei Geburt des Kindes (noch) zusammenleben.

Meiner Erinnerung nach war das 2003 auch der Prüfauftrag des BVerfG gewesen, nämlich ob die Annahme des Gesetzgebers tatsächlich richtig ist, dass die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht sowieso meist dann zustimmt, wenn sie mit derm Vater bei Geburt (und danach) zusammenlebt.
Gerade nochmal nachgelesen...
Randziffer 74 des Urteils vom 29.01.2003:

Träfen die Annahmen des Gesetzgebers allerdings nicht zu, sollte sich insbesondere herausstellen, dass es auch bei einem Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl aus Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, die nicht vom Kindeswohl getragen werden, würde sich § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erweisen. Dann wäre die gesetzliche Typisierung nicht mehr gerechtfertigt, und es verstieße gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er trotz Zusammenlebens mit der Mutter seines Kindes und trotz gemeinsamer tatsächlicher Sorge für das Kind vom Sorgerecht ausgeschlossen wird, obwohl die Kooperationsfähigkeit und –bereitschaft beider Eltern durch die tatsächliche gemeinsame Sorge für das Kind erwiesen ist und deshalb für die Verweigerungshaltung der Mutter nicht ausschlaggebend sein kann.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...02099.html

Also entscheidend ist:
1. Zusammenleben mit der Mutter und
2. Tatsächliche gemeinsame Sorge und dadurch
3. Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft beider Eltern erwiesen
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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