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Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung jetzt möglich
#1
Unrechtmässig gezahlten Kindesunterhalt scheint man Dank einer Änderung im FamFG nun leichter zurückfordern können. Die Jugendämter und Beistände rotieren bereits deswegen. Das DIJuF, Zentralorgan der Unterhaltsgreiferinnen hat vor wenigen Tagen eine Stellungnahme dazu verfasst:

http://anonym.to/?http://www.dijuf.de/do...1.2009.pdf

Lustig wird das bei Unterhaltsvorschuss. Es entsteht eine rückwirkende Anspruchsberechtigung für Unterhaltsvorschuss. Das passt denen natürlich gar nicht. Lest selbst, auch die bisherige Rechtslage wird erklärt. Nicht von der juristischen Sprache abschrecken lassen. Der Kern:

Mit dem Inkrafttreten des FamFG wurde durch § 241 eine schuldnerfreundlichere Regelung eingeführt: Nach dieser Vorschrift setzt die Haftungsverschärfung bereits dann ein, wenn der Antrag auf Abänderung eines Titels rechtshängig wird.

Kommt das Gericht dem Abänderungsverlangen nach, kann der Unterhaltspflichtige somit einen Bereicherungsanspruch für die ab Rechtshängigkeit dieses Antrags geleisteten Zahlungen nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen, ohne dass der Unterhaltsberechtigte sich auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen darf. Das gilt auch dann, wenn das Geld tatsächlich bereits verbraucht wurde. Inwieweit allerdings die Rückforderung gegen das Kind tatsächlich vollstreckt werden könnte, mag vielfach dahinstehen.


Interessant. Ist mir bisher nicht aufgefallen.
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#2
Ja, das ist tatsächlich eine Verbesserung der FGG-Reform.
Mal kucken, was der djb dagegen unternehmen wird.

Bei VS hat jemand diesen Link hinterlassen.

Danach muss der Gläubiger zunächst außergerichtlich zur Herausgabe des Titels auffordern.
Wenn er das dann nicht tut, die Forderung aber vom Gericht anerkannt wird, hat er rückwirkend den zuviel erhaltenen Unterhalt zurück zu geben.
So wie bei einer Inverzugsetzung des Gläubigers.

Dass das den JA Schluffen nicht gefällt, macht das Ganze natürlich noch viel schöner!
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