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Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangskosten
#2
Der Umzug der Kindes ist nicht unumkehrbar, aber der Aufwand nun nochmal ein Verfahren ums ABR zu führen ist zu gross und die Erfolgschancen sind zu gering. Vor allem bei einem zweijährigen Kind.

Ihr Betrug könnte sie aber beim Trennungunterhalt teuer zu stehen können. Das ABR hat sie bekommen, weil sie mit deutlich besseren Bedingungen am neuen Wohnort argumentiert hat. Was sie nun getan hat, ist wissentliche und willentliche Schlechterstellung. Argumentiere beim Ehegattenunterhalt, dass sie sich damit selbst absichtlich eine schlechtere Lage gebracht hat, woraus kein Unterhaltsnachteil für dich erwachsen darf, sondern der Unterhalt nach den besseren Bedingungen zu berechnen ist, die sie selber vor Gericht angeführt hat. Da das Kind erst zwei Jahre alt ist, bringt dir das im Moment noch nicht richtig viel, aber beantrage Wegfall des Unterhalts an sie ab dem dritten Geburtstag.

Und dann natürlich die Berücksichtigung Umgangskosten. Das steht aber auf wackeligen Füssen. Beantrage es einfach mal.
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RE: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangskosten - von p__ - 20-09-2009, 10:50

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