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Die neue Anwaltspflicht fürs Unterhaltsrecht
#1
Die neue Anwaltspflicht fürs Unterhaltsrecht ab 1.9. wird sofort tiefgreifende Auswirkungen haben. Das betrifft rund 25% aller Gerichtsverfahren. In den Rückmeldungen und persönlichen Anfragen wird oft erklärend geschrieben, man wäre schon bei mehreren Anwälten gewesen, die hätten einen mit ihrer Schludrigkeit, Unfähigkeit nur noch tiefer reingeritten und nun wolle man sich selbst informieren, es ohne Anwalt probieren.

Das ist in Zukunft nicht mehr möglich. Recht zu bekommen, wird auch viel teurer: Nimmt man nur die Türklinke eines Anwalts in die Hand, kostet das gleich mal die Erstberatungsgebühr von über 200 EUR. Die weiteren Kosten summieren sich je nach Streitwert noch weit höher, wenn tatsächlich geklagt wird, eine Klage wegen Kindesunterhalt der unteren Stufen verursacht über 600 EUR Anwaltskosten.

Beratungshilfe für Mittellose wird meistens nicht gewährt. Die Gerichte gehen bei Kindesunterhalt automatisch davon aus, dass er gezahlt werden muss und lehnen Prozesskostenhilfe und damit auch Beratungshilfe wegen Erfolglosigkeit pauschal ab. Deswegen gab es bereits Klagen bis zum BVerfG hoch, z.B. Beschluss vom 14.12.2006, Az.: 1 BvR 2236/06. Regelmässig ist es aber so, dass diese BVerfG-Entscheidungen zugunsten Unterhaltspflichtigen "erodieren", d.h. auf den unteren Ebenen immer weniger beachtet werden, mit der Behauptung hier liege eine (eigentlich irrelevante) Ausnahme vor ins Leere laufen lassen.

Wer ohne Anwalt vor Gericht erscheint, der ist nicht antragsberechtigt, er darf nur zuhören, wie ein Versäumnisurteil gegen ihn gesprochen wird. Der gegnerische Antrag gilt als akzeptiert.

Für diejenigen, die Prozesskostenhilfe bekommen sollten, muss gelten: Klagen, klagen, klagen um dem Staat Kosten zu verursachen. Dem eigenen Anwalt sehr genau auf die Finger sehen, ihn keinesfalls als Verbündeten betrachten, sondern als Koffer, den man auch noch mitschleppen muss. Anwälte sind sowieso nie Verbündete, ihr einziges Interesse ist allzuoft nur das Geld fürs Ferienhaus in der Toskana. Wer ohnehin pleite ist, sollte sich auch für den Anwalt nichts abringen, sondern die Rechnung unbezahlt auf den Haufen mit den Unterhaltsschulden werfen. Die Anwälte wissen das genau und wollen einen Vorschuss, bevor sie "tätig" werden. Eigentlich hätten sie nur verdient, dass man "tätlich" gegen sie wird.

Zypries hat ihren Berufskolleginnen aus der Robenzunft da ein tolles Geschenk gemacht. Irgendwie muss der kranke deutsche Wasserkopf mit einer der höchsten Anwaltsdichten in Europa ja noch grösser werden und gerechtfertigt will er auch sein. Versprochen hat sie mal, ein paar Scheidungen ohne Anwalt zu genehmigen; herausgekommen ist eine unbedingte neue Anwaltspflicht für einen ganzen Rechtsbereich, der hunderttausende von Fällen ausmacht. Genau derselbe Stil ihrer anderen "Reformen". Bald wird sie nicht mehr Ministerin sein, sondern mit einer fetten Pension in der Sonne liegen.
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#2
Als Justizministerin ist es ja schließlich auch ihre Aufgabe der Justiz zu dienen und nicht etwa der Gerechtigkeit.
Schließlich hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.
Und wer wollte ihr vorwerfen, dass sie das schlecht macht.
Sicher wird ihr ihr Engagement im nächsten Jahr mit einer gut dotierten Stellung in einer renommierten Sozietät vergolten.

Und da die Bürger immer weniger mit diesen Typen zu tun haben wollen, müssen diese eben dazu gezwungen werden.
Und da der Bundestag zum großen (größten?) Teil ja auch aus Juristen besteht, ist ihr der Beifall natürlich sicher.
Deswegen hält sie sich sicher auch für eine gute Ministerin.
Wenn in Zukunft in Deutschland nur noch Rentner und HartzIV Empfänger leben, wird man natürlich auch nur noch die Parteien wählen, die die Renten und ALG2 Sätze hoch halten.
Warum sollten also nicht Juristen Politik für Juristen honorieren.
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#3
Weitere Folge: Das Jugendamt in Person der Beistände kann jetzt nach Herzenslust wegen jedem Bagatellbetrag klagen und wird schon wegen der finanziellen Keule gewinnen, die auf den Verpflichteten herabsaust.

Beispiel: Verpflichteter unterzeichnet Titel Stufe 1, Jugendamt hätte gerne Stufe 2. Es handelt sich also um 15 EUR, Streitwert 180 EUR. Sowas hat man früher selbst erledigt, man ging zum Gerichtstermin, legt dort vor was vorzulegen war und sprach mit dem Richter, fertig. Jetzt: Anwalt beauftragen ist Pflicht, dessen Erstberatung bereits über 200 EUR kostet - mehr wie der gesamte Streitwert.

Das Jugendamt kann also einfach nach Herzenslust jedes zusätzliche Prozent herausklagen kraft der Tatsache, dass hier der Staat selber ohne weitere explizite Kosten klagt, obwohl das Ganze eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ist. Für den Verpflichteten wird es jedoch jedesmal sehr teuer, er wird sich überlegen ob "das Recht" ihm das wert ist. Das einzigartige Konstrukt "Beistandschaft" gewinnt hier ganz neue Dynamik und bietet ein weite Spielwiese für die überwiegend moralisch und ethisch verkommenen Subjekte des Jugendamts, die diese Tätigkeit ausüben.
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#4
Darf der Anwalt überhaupt ein gesondertes Honorar für Erstberatung verlangen?
Oder anders gefragt: wird ein normal denkender Anwalt überhaupt wegen eines Streitwerts von 180€ tätig nach RGV (o.ä.)? Bzw. darf ein Anwalt ein Mandat ablehnen?
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#5
(13-08-2009, 11:58)p schrieb: Das Jugendamt kann also einfach nach Herzenslust jedes zusätzliche Prozent herausklagen kraft der Tatsache, dass hier der Staat selber ohne weitere explizite Kosten klagt

Ich hab das Gesetz jetzt nicht so genau gelesen, aber müßte das Jugenamt respektive das vertretene Kind nicht auch einen Anwalt nehmen? Oder ersetzen die Behördenmitarbeiter diesen?

Auch wenn das Kind regelmäßg PKH bekommen würde, würde sich die Anzahl der guten Anwälte, die dafür arbeiten, wohl eher in Grenzen halten.
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#6
ich denke ohnehin das ganze Rechtssystem geht in die Richtung, dass nur noch der "Recht" bekommt, der es sich auch leisten kann.

Regelmässig werden dann PKH-Anträge von "Müttern" genehmigt werden - die von Vätern abgewiesen ...
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#7
(13-08-2009, 11:58)p schrieb: Beispiel: Verpflichteter unterzeichnet Titel Stufe 1, Jugendamt hätte gerne Stufe 2. Es handelt sich also um 15 EUR, Streitwert 180 EUR.
Mit Verlaub, p. Falls das JA dann wirklich wegen dieses Betrages ein Klage vor Gericht in die Wege leiten wollte, werden nicht wenige Richterinnen diese wegen Geringfügigkeit nicht annhemen.
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#8
In Deutschland kann auch wegen Centbeträgen problemlos geklagt werden. Und das wird auch so gemacht.
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#9
Sachlich bleiben....

Zuerstmal ist der Eingangspost von Betriebsmittelbereitsstellung zutreffend. Ein paar renitente Väter konnten so ein Gericht tüchtig beschäftigen und das wird abgeschafft. Wie B. schon beschrieb, werden die Väter ausgegrenzt und bekommen ein Säumnisurteil, den Gang zum Gericht kann man sich schenken.
Aber (!!!!) die Verwehrung von Prozesskostenhilfe kann immer noch ohne Anwalt angegangen werden, also besteht dort die Möglichkeit den ganzen Sachverhalt reinzuschieben und dann weiter zu klagen und Beschwerden zu schreiben. Und die Sache geht nicht los, bevor das geklärt ist....
Unklar ist mir aktuell, ob man sich auch ohne an Anwalt weiterhin gegen die Festsetzung des Streitwerts wehren kann. Hier ist das Gerichtskostengesetz einschlägig und bietet (eventuell) einen weiteren Aktionsplatz...§ 256 des neuen Gesetzes

Grüsse Nero
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#10
Werte Gemeinde!

Wie bereits bekannt besteht ab 01.09.2009 Anwaltszwang in Unterhaltssachen und die Rechtsstellung von Unterhaltsschuldnern wird dramatisch verschlechtert, gleichzeitig steigen die Einkünfte der Anwälte (auch der Unfähigen).

Ab Erlass des Gesetzes hat man ein Jahr Zeit Verfassungsbeschwerde dagegen einzureichen (meines Wissens wurde das Gesetz im Dez. 2008 erlassen).

Sollten wir das tun?

Nachfolgend habe ich eine kurze Übersicht eingefügt.

Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung im Rahmen der oben genannten unmittelbaren und gegenwärtigen Selbst-Betroffenheit des Beschwerdeführers. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung oder einer Entscheidung der Gerichte, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine staatliche Entscheidung umgesetzt werden muss. Bei Normen des Strafrechts muss der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht „erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen [..], um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können“.[8] Wann ein solches Risiko bestehe, beurteilt das Bundesverfassungsgericht danach, ob das grundrechtsrelevante Verhalten von dem Wortlaut des Gesetzes und einer „nicht ganz fernliegenden Auslegung“ noch erfasst wäre.[8]


Anwälte werden gegen dieses Gesetz bestimmt keine Verfassungsbeschwerde einreichen......


Grüsse

Nero
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#11
Mich würde mal interessieren, wie wird der Anwaltszwang eigentlich begründet?
Welche Vorteile will man dem Unterhaltszahlesel damit versprechen?
Live or Die...Make Your Choice
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#12
Das hängt von der Solidität der Begründung der Verfassungsbeschwerde ab. Gegen die Anwaltszwänge, die früher eingeführt wurden ist mir keine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bekannt.

Da würden dann Anwälte und Juristen über ein Gesetz entscheiden, das Anwälten und Juristen enorm nutzt....
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#13
(19-08-2009, 07:55)Fluechtling schrieb: Welche Vorteile will man dem Unterhaltszahlesel damit versprechen?

Das Recht sei zu komplex, dafür brauche man Anwälte. Begründungen für diesen Punkt sind immer ganz kurz und unspezifisch gewesen. Recherchiere mal selbst unter den Begründungen und Anhörungen zum Gesetzentwurf, liegt alles auf den Parlamentsseiten.
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#14
(19-08-2009, 08:23)p schrieb: Das hängt von der Solidität der Begründung der Verfassungsbeschwerde ab. Gegen die Anwaltszwänge, die früher eingeführt wurden ist mir keine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bekannt.

Da würden dann Anwälte und Juristen über ein Gesetz entscheiden, das Anwälten und Juristen enorm nutzt....

mögliche Begründungen:

1.) Verfahrensgleichheit mit anderen Verfahren (Amtsgerichtsprozess), daraus folgend
2.) Benachteiligung sozial Schwacher
die durch die Prozesskostenhilfe gerader in erster Instanz nicht aufgefangen werden kann, da allgemein die Prozesskostenhilfeverfahren für Rechtsanwälte unattraktiv sind
3.) Daraus folgend Verstoss gegen Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG und 19 (4) GG und freier Zugang zu den Gerichten

oder so....


Grüsse

Nero
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#15
Man müsste konkret und allgemein nachweisen können, dass durch Prozesskostenhilfe Rechtsungleichheit entsteht, d.h. die Verfassungsbeschwerde müsste sich generell gegen das System der Prozesskostenhilfe richten. Schwierig.
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#16
Das ist doch das Problem, "p", die Prozesskostenhilfe wird doch bei verklagten Vätern mit schöner Regelmässigkeit abgelehnt weil keine Aussicht auf Erfolg. Es wird, wenn der verklagte Mann wirklich wenig verdient und eigentlich Prozesskostenhilfe bekommen müsste, immer auf die Schiene der "Erfolgslosigkeit" geschwenkt um die Hilfe zu versagen. Aber Erfolgslosigkeit ist relativ gesehen, wenig Einkommen zu haben ist belegbar und somit Fakt.

Ab 1. September tritt nun die skurile Situation ein, das verklagte Väter bei niedrigen Einkommen sich keinen Anwalt leisten können auch keine Prozesskostenhilfe erhalten und den Prozess somit automatisch verlieren weil sie kein Geld haben um diesen zu führen und die Hilfe versagt wird, ergo werden in Zukunft in Massen Säumnissurteile pro verlangten Unterhalt gefällt, die vorher schon als erfolgslos angesehen werden, was aber im Vorfeld keiner genau sagen kann.

Mögliche Lösungen:

1. Die Prozesskostenhilfe im Familienrecht hat sich NUR um das Einkommen des Hilfebegehrenden zu drehen und nicht die relativen Erfolgsaussichten. Dieser muss aussen vor bleiben.

2. In Sachen Vaterschaftsfeststellungsklage oder Stufenklage muss jedem Verfahrensbeteiligten in der ersten Distanz der Zugang gewährt werden, eagl ob Aussicht auf Erfolg oder nicht.

Was mich masslos ärgert: Die klagende Mutter mit Kind sowie das Jugendamt müssen keinen Anwalt zuziehen. Wenn man genau hinsieht, merkt man, das hier der Zugang für zukünftige Unterhaltverpflichtete erschwert werden soll oder schon vorher Fakten geschaffen werden sollen ohne das es überhaupt zum Prozess kommen soll.

Punkt 2 und 3 von Nero angeführt sind in meinen Augen ebenfalls gute Argumente eine Verfassungsbeschwerde anzustreben, ABER, welcher Anwalt lässt sich dazu herab gegen ein Gesetz vorzugehen, das für die Geldvermehrung der eigenen Zunft erlassen wurde.
Du wirst nicht einen finden, der das macht und somit beisst sich die Katze in den Schwanz. Der Rechtsweg ist somit verbaut oder unmöglich gemacht worden.

Vielleicht sollte man einen offenen Brief an das Bundesverfassungsgericht schicken mit genau der Begründung, das sich kein zugelassener Anwalt auf diese Verfassungsklage einlassen will und somit der "wollende" rechtweg der Klage nicht möglich ist und somit eine Art dilemma herrscht, aus dem nur das Verfassungsgericht helfen kann indem es die Klage eben OHNE Anwalt zulassen sollte, ausnahmsweise.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#17
@ gleichgesinnter


Die Verfassungsbeschwerde schreibe ich selbst, habe ich schon dreimal gemacht. Dabei besteht kein Anwaltszwang. Die Sache ist aber schwierig, da die Formalien in Karlsruhe streng geprüft werden. Einmal hatte ich auch schon Erfolg und die Sache wurde von drei Richtern geprüft aber nicht zugelassen. Trotzdem hatte die Sache für erheblichen Druck gesorgt, wenn Karlsruhe Akten bei Gerichten anfordert, zittern die Roben....

Zurück zum Thema:

Eine Verfassungsbeschwerde ist wirklich knifflig, man darf nichts vergessen und muss seine Standpunkt exakt begründen, daraus resultierend das verletzte Recht.

Wert ist es alle mal und meine Erfahrungen mit Karlruhe haben gezeigt, dass das Verfassungsgericht unvoreingenommen an jede Beschwerde geht, aber es werden auch sehr streng die Formalien geprüft, da Karlsruhe nicht eine "Superrevisionsinstanz" ist....

Sobald ich einen Geisteblitz in der Sache habe, setze ich mal eine Beschwerde auf, Zeit bleibt bis Dez. 2009


Grüsse


Nero
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#18
Die beiden thematisch gleichen Threads sind jetzt vereinigt.

Ideen hätte ich schon noch einige für eine Verfassungsbeschwerde, allerdings ist das alles etwas unausgegoren.

Ein wichtiger Haken wäre zum Beispiel auch die Beistandschaft, dieses unmögliche und einzigartige Konstrukt, in dem der Staat durch eigene Angestellte (ohne juristische Staatsexamen!) zivilrechtliche Ansprüche durchsetzt. Durch die Beistandschaften, kombiniert mit der neuen Anwaltspflicht werden ungleiche Waffen eingeführt und der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Damit gilt nämlich die Anwaltspflicht nur für Pflichtige, während die Berechtigte keinen Anwalt benötigt, keinen Nachweis einer nicht mutwilligen Klage bei guten Erfolgsaussichten, keine ausgreifenden Auskünfte geben muss wie sie für Prozesskosten- und Beratungshilfe gefordert werden.

Pflichtige Mangelfälle können sich defintiv keinen Anwalt leisten. Bisher konnten sie sich selbst verteidigen oder selbst klagen. Nun können sie von Beiständen plattgemacht werden, allein aufgrund des existenbedrohenden Kostenrisikos, das die Berechtigen niemals tragen müssen, egal wie aussichtsreich oder aussichtslos die Klagen in ihrem Namen sind.
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#19
So wollte ich es ausdrücken...

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#20
Nur so nebenbei, weil dieser 114 des neuen FamFG noch nicht explizit hier erwähnt wurde.

Man beachte:
Zitat:2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,
http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html

Der Vater, der in der Regel nicht durch das JA vertreten wird hat null Rechtsbeistand!
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#21
ich habe gerade auf der webseite des bm fuer familie mich mit dem beistand und jugendamt beschaeftigt. ein beistand ist nicht dazu da geltendes recht anzuwenden, sondern der beistand hat 2 wesentliche aufgaben:

1. den maximalen unterhalt durchzusetzen
2. herabsetzen des unterhaltes zu verhindern

www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Publikationen/beistandschaft/3-wie-wird-unterhalt-fuer-mein-kind-geltend-gemacht-.html

die deutsche regierung und ihr halunkenpack in form des jugendamtes haben ihre eigenen ansichten von recht und gesetz. dazu kommt noch wie oben gut beschrieben, dass diese beamtenganoven keinen anwalt benoetigen. so sieht fairness in deutschland aus.

hoffentlich steigt die anzahl der alleinerziehenden muetter drastisch an. der staat soll an den kosten ersticken.
(20-08-2009, 21:42)blue schrieb: Der Vater, der in der Regel nicht durch das JA vertreten wird hat null Rechtsbeistand!

es reicht aus, wenn im gerichtssaal 2 rechtsunkundige sitzen: der familienrichter und der beistand. der unterhaltspflichtige hat meistens eh keine chance.
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#22
Ich hatte es befürchtet:

Zitat:(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

...

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,

Das wiederum ist nach meiner Meinung eine Diskriminierung sondergleichen und ich glaube, vor dem Verfassungsgericht würde das einkassiert werden!

Alle in Deutschland sind vor dem Gesetz gleich? Das ich nicht lache... in meinen Augen ist dies der nächste Schritt in diesem Regime, der den Weggang von dort sehr gut argumentiert.

Zypries, Feministenschlampe hoch drei.

Und jeden Tag fühle ich mich mehr im Recht, den Staat für das von mir gezeugte Kind zahlen zu lassen, und zwar jeden Cent. Knappe 40.000,- Euro sind es schon, bis zum "Schluss" werden es 65.000,- Euro sein, plus Zinsen.



gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#23
Die Beistandschaft gibts schon länger, ich halte sie auch für ein äusserst bedenkliches Rechtskontrukt. Der neue und wesentliche Punkt für eine Verfassungsbeschwerde wäre die Kombination aus Beistandschaft für eine Seite und Anwaltspflicht für die andere Seite. Genau das trifft exakt den Bereich der Beistandschaften, denn sie handeln nur im Unterhaltsrechtsbereich.
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#24
Das gehört aber genauso zum Familienrecht und müsste somit ebenfalls unter Anwaltszwang gestellt werden.

Wenn schon Anwaltszwang, dann schon Gleichheit und beide Seiten...

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#25
Nochmal zum Anwaltszwang und einer Verfassungsbeschwerde, dem Problem, mit dem Zwang zur zweitklassigen Prozesskostenhilfe eingeschränkt zu sein. Nützlich ist dafür vielleicht die Argumentation im BVerfG - Beschluss 1 BvR 728/09 vom 30.6.2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...72809.html , da ging es um zurückgewiesene Prozesskostenhilfe wegen einem Sorgerechtsentzug der Mutter durch das Jugendamt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt; denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.)."

Praktisch passiert aber genau das, man prüft mit dem kostenlosen PKH-Verfahren seine Chancen, "Success-Tasting". Der Kernsatz ist die Gleichstellung mit dem Bemittelten. Ist das der Fall oder nicht, wenn der Gegenseite ein Beistand zur Verfügung gestellt wird, also alle Klagen unanbhängig von deren Erfolgsaussicht ohne jegliches Risiko für den Kläger geführt werden können?

Man muss die Sache an der Beistandschaft festmachen, dieser Besonderheit im grossen Teilbereich des Unterhaltsrechts. Nur mit der Argumentation, nunmehr auf Prozesskostenhilfe angewiesen zu sein kommt man nicht weiter.
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