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Selbstbehalt bei Kindesunterhalt: Gerichte verursachen totales Chaos
#5
Nun geht es ja letztlich um KU und das deutsche Gerichte hier wenig Humor beweisen ist hinlänglich bekannt!?

Deinem ersten Absatz ist nicht zu widersprechen, aber...

um in der neuen Bedarfsgemeinschaft auf 400€ herunter gerechnet zu werden bedarf es - bei einem Kind - eines bereinigten Netto-Einkommens von 688€ (DDT2008, EkSt.1, 12-17J.).
Bei zwei Kindern 976€ und bei drei Kids immerhin 1264€, im ungünstigsten Fall.
Das wird wohl nicht viele Zahlväter treffen, die ich ob ihrer Situation selbstverständlich bedaure.

Nach dem Urteil des OLG Celle werde ich nochmal fahnden, weil das nach deiner Darstellung an den eigenen Leitlinien weit vorbei geht.
In denen steht geschrieben:
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleich-
gestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der
Inanspruchnahme.

Er beträgt beim Erwerbstätigen 900 € und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhalts-
pflichtigen auf bis 770 € herabgesetzt werden.

Aber das gilt eben nur, wenn diese einen eigenen Haustand haben.

Ich denke auch, dass wir wohl eine ganze Reihe von Urteilen und Beschlüssen der vergangenen Jahre ausblenden sollten, weil die mit der Gegenwart und Zukunft nichts mehr zu tun haben und werden.

Tschüß
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RE: Selbstbehalt bei Kindesunterhalt: Gerichte verursachen totales Chaos - von Bluter - 31-08-2008, 22:58

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