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Jobcenter verlangt meine Einkommensunterlagen und den Grundbuchauszug
#1
Hallo zusammen,
am 1. Januar 2026 habe ich mich von der Mutter meiner beiden jüngeren Kinder getrennt. Die Kinder leben bei ihrer Mutter. Sie bezieht seit etwa vier Monaten Leistungen vom Jobcenter. Deshalb habe ich vom Jobcenter ein Schreiben mit dem Betreff „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ erhalten.
Das Jobcenter verlangt von mir die Einnahmen- und Ausgabenunterlagen meines Betriebs für 2024, 2025 und 2026, meine Kontoauszüge der letzten sechs Monate sowie den Grundbuchauszug meiner Immobilie.
Muss ich dem Jobcenter sämtliche angeforderten Unterlagen vorlegen?
Meine geschäftliche Situation sieht folgendermaßen aus:
  • 2024 habe ich mit meinem Betrieb Verlust gemacht.
  • 2025 habe ich einen Gewinn von ungefähr 76.000 € erzielt.
  • Für 2026 ergibt sich nach den bisherigen Berechnungen ein Gewinn von etwa 115.000 €.
Für meine beiden jüngeren Kinder zahle ich monatlich insgesamt 700 € Unterhalt, also jeweils 350 €. Für meinen 15-jährigen Sohn aus einer anderen Beziehung zahle ich aufgrund einer früheren gerichtlichen Vereinbarung ebenfalls 350 € monatlich. Insgesamt zahle ich somit 1.050 € Kindesunterhalt im Monat.
Kann das Jobcenter die von mir eingereichten Einkommensunterlagen an das Jugendamt weitergeben? Könnte dadurch auch der Unterhalt für meinen 15-jährigen Sohn neu berechnet und erhöht werden? Darf das Jobcenter diese Informationen auch an die Mutter meines Sohnes weitergeben?
Muss ich zusätzlich Betreuungsunterhalt an die Mutter meiner beiden jüngeren Kinder zahlen?
In dem Schreiben des Jobcenters wird nicht nur der Unterhalt für die Kinder, sondern auch ein möglicher Unterhaltsanspruch der Mutter angesprochen.
Eines meiner Kinder besuchte bereits den Kindergarten. Mein jüngeres Kind hat erst im September 2026 mit dem Kindergarten begonnen. In den ersten Monaten nach der Trennung wurde dieses Kind daher überwiegend von seiner Mutter betreut.
Kann ich deshalb verpflichtet sein, der Mutter zusätzlich Betreuungsunterhalt zu zahlen? Falls ja, kann dieser auch rückwirkend für die Zeit vor dem Kindergartenbeginn verlangt werden? Da inzwischen beide Kinder den Kindergarten besuchen, stellt sich außerdem die Frage, inwiefern die Möglichkeit der Mutter, wieder arbeiten zu gehen, einen möglichen Betreuungsunterhaltsanspruch beeinflusst.
Die Mutter meiner Kinder bezieht seit etwa vier Monaten Leistungen vom Jobcenter. Da inzwischen beide Kinder den Kindergarten besuchen, könnte sie künftig möglicherweise Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit beziehen. Es erscheint mir unverhältnismäßig, dass ich wegen dieser wenigen Monate mit so umfangreichen Auskunfts-und Unterhaltsforderungen konfrontiert werde.
Die Mutter meiner Kinder hat mir über Jahre hinweg erhebliche finanzielle und persönliche Probleme bereitet. Deshalb möchte ich keine Zahlungen leisten, zu denen ich rechtlich nicht verpflichtet bin. Wenn ich gesetzlich zu bestimmten Zahlungen verpflichtet bin, möchte ich das selbstverständlich wissen und mich korrekt verhalten.
Ich würde mich sehr über eure Erfahrungen und Ratschläge freuen.
Vielen Dank im Voraus!
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#2
Das Jobcenter interessiert sich nur für Betreuungsunterhalt und ist nicht das Jugendamt. Auskunft musst du trotzdem geben, inwieweit der genaue Umfang der Auskunft gerechtfertigt ist, kann ich im Einzelnen nicht sagen. Ein vollständiger Grundbuchauszug erscheint mir übertrieben, vielleicht reicht ein weniger umfangreicher Nachweis. Gib auf jeden Fall erst einmal fristgerecht Auskunft über die Dinge, die für dich unstrittig sind und blockiere nichts, sonst wirst du ruckzuck verklagt. Für strittige Auskunftsinhalte verlange erst mal nur eine Begründung.

Das JC darf die Unterlagen nicht einfach so weiterverteilen. Eine Unterhaltsneuberechnung für den 15jährigen wird nicht ausgelöst. Der steigt, wenn die üblichen anderen Begründungen stattgefunden haben, neue Auskunft ans Jugendamt zwei Jahre nach voriger Auskunft.

Das JC könnte irgendwann einen Betrag wegen Betreuungsunterhalt fordern. Bei Selbständigen ist die Berechnung sber schwierig und sehr vom Gefühl der Unterhaltsgeltendmacher abhängig. Der betriebliche Gewinn ist nicht automatisch das unterhaltsrechtlich maßgebliche Nettoeinkommen. Bei Selbstständigen sind unter anderem Steuern, angemessene Vorsorgeaufwendungen, betriebliche Besonderheiten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.

Aus der beschriebenen Situation schliesse ich, dass das jüngste Kind mindestens drei Jahre alt ist. Dann wird nicht mehr der volle Betreuungsunterhalt verlangt werden können, aber ein Teilbetrag. Die Mutter wird so gestellt, als würde sie Teilzeit arbeiten und den Rest hättest du aufzufüllen.

Unterhalt ab Forderung, nicht rückwirkend. Juristisch formuliert: Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde, in Verzug geraten ist oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Die Frage ist auch, ob das Jobcenter eigene übergegangene Ansprüche verfolgt oder lediglich prüft, welche Unterhaltsansprüche bestehen. Ich vermute, letzteres. Sollte drinstehen im Schreiben an Dich: Ist es eine Auskunftsaufforderung nach § 60 SGB II oder auf eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach § 33 SGB II?
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