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BGH erleichtert Zwangsadoption, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
#1
BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21 , Volltext https://openjur.de/u/2480944.html

Mutter drogenabhängige Kasachin, Aufenthalt unbekannt. Kind bei Geburt drogengeschädigt. Wird sofort vom Jugendamt einkassiert, erst Pflegefamilie, dann bald "Adoptionspflege". Kind mittlerweile sechs Jahre alt.

Nun soll es nach dem Willen der Pflegefamilie adoptiert werden. Vater dagegen, führt Verfahren auf Umgang und Auskunftserteilung, die ausgesetzt werden bis über die Adoption entschieden ist. Amtsgericht lässt Adoption zu, ersetzt die Adoptionszustimmung des Vaters. Der geht zum OLG, gewinnt dort. Dann BGH - der erzwingt die Adoption.

Leitsätze:

1. Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03, BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).

2. Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).

3. Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen.

4. Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).



Jetzt ziehen sie schwuppdiwupp Schuldfragen der Vergangenheit aus der Robe. Bei Umgang, Sorgerecht und wenn Mutti Megamist baut, heisst es doch immer, es ginge doch immer nur ums Kind und nicht um Schuldfragen der Eltern.

Ausserdem lernen wir nun vom BGH, dass Adoption ja gar keine grosse Sache ist, schliesslich wisse der Vater ja heutzutage immer noch, wo das Kind geblieben sei.

Nur die uneingeschränkte Berechtigung, das Kind anzulügen wer eigentlich sein Vater ist und damit sogar seine Anhörung abzuwürgen findet der BGH dann doch etwas zu weit gegangen.
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