Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen
#22
(08-09-2023, 09:25)Austriake schrieb: Wieder damit aufhören nützt ja nichts mehr, wenn die Abänderungsklage erhoben wird. Dann gelten die rückliegenden Monate (12 oder 24, je nachdem was günstiger für die Frau ist).
Selbst das OLG Stuttgart hat im Jahre 2021 Spekulationen darüber angestellt, ob ich im Jahre 2014 eventuell leichtfertig meinen damaligen gut bezahlten Job aufgegeben habe und wollte mir für sieben Jahre rückwirkend ein fiktives Einkommen zurechnen - dieser schwarzen Bande traue ich inzwischen alles zu.

Das ist aber alles schon Geschichte und wie selber gesagt, Spekulation. Es hat nichts mehr mit deiner
heutigen Situation als Rentner zu tun. Es gibt, anders als bei minderjährigen Kindern,
keine gesteigerte Unterhaltspflicht bei Ehegattenunterhalt. Ich würde es darauf ankommen lassen.
Der BGH ist auf deiner Seite: XII ZR 83/08 v. 12.01.2010. Redaktioneller Artikel zu dem Urteil:

Unterhaltspflichten und die Arbeit im Rentenalter | Rechtslupe
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen - von Sixteen Tons - 08-09-2023, 10:23

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Aufrechnung ohne Titel? webmin 23 22.229 29-03-2012, 22:57
Letzter Beitrag: wackelpudding
  Aufrechnung von Ansprüchen Austriake 11 14.573 10-01-2012, 16:38
Letzter Beitrag: Ibykus

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste