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Unterhalt bei Volljährigkeit und Ausbildung
#4
Die drei Möglichkeiten sind nicht Möglichkeiten, sondern verschiedene Ebenen.

Wenn ab 1.11. "Volljährig" gilt, bringt es nichts mehr, sich ans Jugendamt zu wenden, zwei Wochen Frist musst du denen zugestehen und dann ist es nur noch eine Woche bis das Jugendamt komplett draussen ist. Lege die nicht gezahlten 100% für Oktober und dann November beiseite.

Gehe jetzt sofort zum alten Einwohnermeldeamt und verlange Auskunft über die Adresse, an die das Kind gezogen ist. Schicke dem Kind am 1.11. schriftlich Geburtstagsgrüsse und verlange unter Fristsetzung eine Verzichtserklärung nach obiger Massgabe oder Herausgabe des Originaltitels. Verstreicht die Frist ohne befriedigendes Ergebnis, geh zu deinem Anwalt und klage den Titel weg oder auf Senkung, abhängig von deinen und des Sohns genauen Einkommensverhältnissen. Den Klagetext hier genau zu schildern bringt dir nichts, das wird und muss der Anwalt machen, der dann auch alle Möglichkeiten und hilfsweisen Anträge einbezieht. Für die Kosten gibt es verschiedene Ergebnisszenarien, abhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Ich weiss nicht, wie bllnd und dumm die Gegenseite ist. Aber wenn du klagst, muss die Gegenseite auch zu einem Anwalt. Stellt sich im Beratungsgespräch heraus, dass aufgrund der Azubi-Vergütung und/oder deines höheren Selbstbehalts kein Unterhaltsanspruch besteht, wird der Anwalt raten, den Titel zurückzugeben statt ein Verfahren zu führen, das erfolglos bleiben wird. Dann fallen auf deiner Seite nur relativ geringe Anwaltskosten an. Ich tippe darauf, dass es so läuft.

Wie schon gesagt, der Titel berechtigt zur Pfändung, das Kind könnte auch statt Titelrückgabe einfach ohne weitere Vorwarnung pfänden. Deshalb den Unterhalt zurücklegen. An deiner Vorgehensweise ändert das nichts.
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RE: Unterhalt bei Volljährigkeit und Ausbildung - von p__ - 10-10-2022, 10:24

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