(09-10-2022, 23:05)DrNewton schrieb: Bitte unbedingt reinstellen. Hört sich sehr interessant an. Wäre ja ein Lichtblick in diesen dunklen Zeiten. Ich bin ja in ähnlicher Konstellation unterwegs .... Vielen Dank schonmal vorab.
folgendes habe ich gerade gefunden:
Achtung: Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres! Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz einer Aufforderung nicht, so muss er spätestens nach einem Jahr verklagt werden (KG NZFam 2017,1012).
Beispiel: Der Vater wurde im Februar 2021 aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Dem kommt er nicht nach. Da eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung vorliegt, kann grundsätzlich der Unterhalt rückwirkend ab Februar 2021 gefordert werden. Erhebt die Mutter aber z.B. erst im April 2022 eine Unterhaltsklage, so kann sie rückwirkend nur Unterhalt ab April 2021 bekommen. Denn da die Unterhaltsansprüche für Februar und März 2021 über ein Jahr alt sind, sind sie verjährt (verwirkt).
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, also Unterhaltsansprüche, die durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgestellt worden sind. Wird bei Nichtzahlung nicht spätestens nach einem Jahr gegen den säumigen Unterhaltsschuldner vollstreckt, so sind die Unterhaltsansprüche für Monate, die mehr als ein Jahr zurück liegen, verwirkt.
von: https://www.scheidung-online.de/unterhal...unterhalt/
Das ist nicht verjährt, sondern -ggf. - verwirkt! Nützt Dir aber nichts, hab ich selbst teuer durchprozessiert (und ich hatte noch einen der heute seltenen Fälle die tatsächlich hätten verwirkt sein können - hat man sich aber dank Rechtsbeugung und Beweismittelunterschlagung beim OLG so hingebastelt das es passt (für den Unterhaltsempfänger.................)). Bei mir tat sich sogar u.a. die Frage auf, ob denn überhaupt 7 (!!) Jahre für eine Verwirkung ausreichend seien
(09-10-2022, 23:22)DrNewton schrieb: folgendes PDF ist auch ganz lesenswert (ob es noch aktuell ist weiss ich leider nicht):
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Ju...ehrung.pdf
Das ist zwar so grundsätzlich richtig, ist aber davon abhängig, das die Rückübertragung nicht rechtmäßig erfolgt und über das Kind/Beistand tituliert ist. Genau darum ging es in meinem og. UVK-Verfahren!