Mal eine Frage in die Runde:
wer sich erinnert: zur Zeit befinde mich ggü. der UVK in einem Verfahren wegen (möglicher) Verjährung deren Forderungen. Also -muss mich ja mal vorsichtig ausdrücken- es könnte sein, das deren Forderung durchaus seit 2014 schon komplett verjährt ist.
Nun will die UVK natürlich einen möglichen Fehler meinerseits zu Ihrem Vorteil ummünzen: da ich -kennt man ja- von der UVK seinerzeit massivst unter Druck gesetzt wurde zwecks Rückzahlung der Forderungen (und ich seinerzeit -wie sicher die meisten hier- nicht wusste, das diese nach 3 und nicht nach 30 Jahren -wenn Titel über die Beistandschaft besteht- verjähren) und zeitgleich (in 2020) eine Umschreibung deren Teilansprüche in Form einer 2. Vollstreckbaren (Teil-)Ausfertigung des Titels meines Kindes anstand, hatte ich nur mal per E-Mail angefragt, ob evtl eine Vergleichsaussicht bestünde, wenn ich mittels 3. zur Verfügung gestellter Barmittel einen Teil der Forderungen zeitnah tilgen könne (meine Mutter wollte seinzeit wissen, ob es überhaupt Sinn macht ggf laufende Sparverträge etc aufzulösen um mich zu unterstützen - und natürlich auch nur dann, wenn die Forderungen "rechtmäßig" sind, was ja noch zu prüfen gewesen wäre).
Natürlich hat die UVK einen Vergleich kategorisch ausgeschlossen, mich aber zur Ratenzahlung aufgefordert und darüberhinaus gemeint, wenn mir jemand 3. Geldmittel zur Verfügung stellt wären die Forderungen ja umso schneller getilgt.......................................... Auf dieses Schreiben habe ich NICHT in keinster Weise mehr reagiert.
Nun der Kern meiner Frage:
Die UVK behauptet nun gegenüber dem Gericht, das es ja vollkommen egal sei, ob Ansprüche ggf schon verjährt seien, da ich mit meiner o.g. EMail ja wieder (6 Jahre nach potentieller Verjährung) einen neuen Verjährungszeitpunkt installiert hätte und dadurch die Verjährungsfrist neu läuft Kann das tatsächlich so sein, das trotz lange Jahre zurückliegender (möglicher) Verjährung durch eine "Gesprächsaufnahme" über das eigentlich verjährte dennoch wieder eine neue Verjährungsfrist startet?
P.S.: desweiteren ist man seitens der UVK auch der Meinung, natürlich, das es im vorliegenden Falle noch nicht einmal auf das Vorhandensein eines gültigen Rückübertragungsvertrages ankäme, da man ja nun einmal durch die Beistandschaft seine Forderungen hat titulieren lassen und Fakten geschaffen hat. Da spiele es keine Rolle mehr ob überhaupt ein Rückübertragungsvertrag zugrundeliegt und ob dieser überhaupt rechtmäßig ist (ist er nicht, soweit darf ich mit Sicherheit schonmal vorgreifen, liegt auch gar nicht erst vor). Eine entsprechende Prüfung sei ENTBEHRLICH................................. :-( , da man ja schließlich (einfach) Fakten geschaffen habe.
wer sich erinnert: zur Zeit befinde mich ggü. der UVK in einem Verfahren wegen (möglicher) Verjährung deren Forderungen. Also -muss mich ja mal vorsichtig ausdrücken- es könnte sein, das deren Forderung durchaus seit 2014 schon komplett verjährt ist.
Nun will die UVK natürlich einen möglichen Fehler meinerseits zu Ihrem Vorteil ummünzen: da ich -kennt man ja- von der UVK seinerzeit massivst unter Druck gesetzt wurde zwecks Rückzahlung der Forderungen (und ich seinerzeit -wie sicher die meisten hier- nicht wusste, das diese nach 3 und nicht nach 30 Jahren -wenn Titel über die Beistandschaft besteht- verjähren) und zeitgleich (in 2020) eine Umschreibung deren Teilansprüche in Form einer 2. Vollstreckbaren (Teil-)Ausfertigung des Titels meines Kindes anstand, hatte ich nur mal per E-Mail angefragt, ob evtl eine Vergleichsaussicht bestünde, wenn ich mittels 3. zur Verfügung gestellter Barmittel einen Teil der Forderungen zeitnah tilgen könne (meine Mutter wollte seinzeit wissen, ob es überhaupt Sinn macht ggf laufende Sparverträge etc aufzulösen um mich zu unterstützen - und natürlich auch nur dann, wenn die Forderungen "rechtmäßig" sind, was ja noch zu prüfen gewesen wäre).
Natürlich hat die UVK einen Vergleich kategorisch ausgeschlossen, mich aber zur Ratenzahlung aufgefordert und darüberhinaus gemeint, wenn mir jemand 3. Geldmittel zur Verfügung stellt wären die Forderungen ja umso schneller getilgt.......................................... Auf dieses Schreiben habe ich NICHT in keinster Weise mehr reagiert.
Nun der Kern meiner Frage:
Die UVK behauptet nun gegenüber dem Gericht, das es ja vollkommen egal sei, ob Ansprüche ggf schon verjährt seien, da ich mit meiner o.g. EMail ja wieder (6 Jahre nach potentieller Verjährung) einen neuen Verjährungszeitpunkt installiert hätte und dadurch die Verjährungsfrist neu läuft Kann das tatsächlich so sein, das trotz lange Jahre zurückliegender (möglicher) Verjährung durch eine "Gesprächsaufnahme" über das eigentlich verjährte dennoch wieder eine neue Verjährungsfrist startet?
P.S.: desweiteren ist man seitens der UVK auch der Meinung, natürlich, das es im vorliegenden Falle noch nicht einmal auf das Vorhandensein eines gültigen Rückübertragungsvertrages ankäme, da man ja nun einmal durch die Beistandschaft seine Forderungen hat titulieren lassen und Fakten geschaffen hat. Da spiele es keine Rolle mehr ob überhaupt ein Rückübertragungsvertrag zugrundeliegt und ob dieser überhaupt rechtmäßig ist (ist er nicht, soweit darf ich mit Sicherheit schonmal vorgreifen, liegt auch gar nicht erst vor). Eine entsprechende Prüfung sei ENTBEHRLICH................................. :-( , da man ja schließlich (einfach) Fakten geschaffen habe.