Sollte die KM vollstrecken wollen, kann das durch eine sog. Vollstreckungsabwehrklage abgewendet werden.
Ich denke, daß auch gegenüber dem Kind eine Vollstreckungsabwehrklage möglich ist, denn es muß dem KU-Schuldner m.E.n. auch die physische Möglichkeit durch das Kind eingeräumt werden, die Zahlung überhaupt leisten zu können.
Bezüglich des Kindes fällt mir noch als Möglichkeit ein, sich an den früheren Anwalt der KM zu wenden und darauf hinzuweisen, daß ein Konto des Kindes nicht bekannt ist. Allerdings sollte dieses Schreiben durch einen Anwalt erfolgen. Ich denke, daß es sinnvoll ist, dieses Geld für den eigenen Anwalt zu investieren.
Ich denke, daß auch gegenüber dem Kind eine Vollstreckungsabwehrklage möglich ist, denn es muß dem KU-Schuldner m.E.n. auch die physische Möglichkeit durch das Kind eingeräumt werden, die Zahlung überhaupt leisten zu können.
Bezüglich des Kindes fällt mir noch als Möglichkeit ein, sich an den früheren Anwalt der KM zu wenden und darauf hinzuweisen, daß ein Konto des Kindes nicht bekannt ist. Allerdings sollte dieses Schreiben durch einen Anwalt erfolgen. Ich denke, daß es sinnvoll ist, dieses Geld für den eigenen Anwalt zu investieren.