05-12-2021, 15:58
(29-11-2021, 18:48)p__ schrieb: Die verjähren de facto nie. Die Frist beginnt bei Kindesunterhalt erst mit dem 21. Geburtstag. Bei dir sind sie tituliert, also gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ausserdem verhindert ein Vollstreckungsversuch die Verjährung.
Unterhaltsschulden verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren. Die UVK muss normalerweise ihre Forderungen selber geltend machen, da greift die Verjährungshemmung nicht. Bei treuhänderischer Rückübertragung der Forderungen lebt die Verjährungshemmung gem. aktueller BGH-Rechtsprechung bis zum 21. Lebensjahr NICHT wieder auf = Verjährung der UVK-Forderungen nach 3 Jahren.