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Unterhaltsschulden beim Jugendamt
#13
Die verjähren de facto nie. Die Frist beginnt bei Kindesunterhalt erst mit dem 21. Geburtstag. Bei dir sind sie tituliert, also gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Ausserdem verhindert ein Vollstreckungsversuch die Verjährung.
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RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 16-11-2021, 22:47
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 17-11-2021, 10:51
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 29-11-2021, 18:48
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 01-12-2021, 13:08
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 01-12-2021, 18:34
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 05-12-2021, 18:29
RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - von p__ - 08-12-2021, 12:29

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