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§ 170 StGB und die Auskunftspflicht TIP !!!!
#8
Danke für den Tipp!!!

§ 117 Abs. 5 SGB XII:
"Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

In Verbindung mit § 170 StGB übersetzt sich das in folgenden Textbaustein:

"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft.

MfG"


Da § 117 Abs. 5 SGB XII so schön im Konjunktiv formuliert ist, würde ich das auch ohne vorherige Anzeige so praktizieren und die Jobcenter den Aufwand der Plausibilisierung betreiben lassen. Mal sehen, wie die Sozialgerichtsbarkeit reagiert... Letztendlich ist für viele von uns sowieso nur der § 170 StGB von Belang. Alles davor macht den Kohl auch nicht mehr fett.

VM Cool
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RE: § 170 StGB und die Auskunftspflicht TIP !!!! - von Vater Morgana - 11-12-2020, 16:35

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