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§ 170 StGB und die Auskunftspflicht TIP !!!!
#5
Ja, die beiden Aktenzeichen habe ich schon herausgesucht.

Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.

Zudem lege ich jetzt erst mal Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren ein; die ganze Sache werde ich jetzt erst mal genüsslich in die Länge ziehen und maximale Kosten verursachen (ich stocke auf mit Hartz 4, um den Unterhalt bezahlen zu können. Die paar Kröten reichen der Exe aber nicht, deshalb holt sie sich zusätzlich Sozialleistungen der Grundsicherung. Und die soll ich jetzt dem Sozialamt zurückzahlen...).

by the way: das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil zur Festlegung des lebenslangen nachehelichen Einkommens der Exe eine Einkommensfiktion von 400.- € monatlich zugerechnet. Sie hat zwar nach der Scheidung gearbeitet, aber nur schwarz, also ohne Meldung an die Sozialversicherungen. Die ihr zugerechneten 400,- € jedenfalls hat sie offiziell nie verdient. Stattdessen ist sie zum Sozialamt marschiert und hat Grundsicherung beantragt; derzeit zahlt ihr das Sozialamt die Differenz zwischen meinem Unterhaltsbetrag von 492.-€ und der Grundsicherung, also 469,63 €. Sie kommt damit auf 961,63 € monatlich, und wohnt mietfrei bei ihrer Mutter.

Wieso muss die Exe ihren Teil nicht selbst erarbeiten? Wenn unsereiner zu fiktivem Unterhalt verurteilt wird, kann der dann zum Sozialamt gehen und sich dort den Betrag der Einkommensfiktion abholen? Mit der Maßgabe, dieses Geld dann irgendwann vom geschiedenen Ehepartner wieder einzutreiben?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: § 170 StGB und die Auskunftspflicht TIP !!!! - von Austriake - 09-12-2020, 11:36

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