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Hallo Gemeinde,
an alle die schon einmal ein Verfahren wegen dem § 170 StGB hatten ein kleiner Tip ( OHNE GARANTIE!)...
Solltet ihr zur Auskunft aufgefordert werden bzgl. Verdienstbescheinigung und anderer Scherze braucht ihr keine Auskunft zu geben...auch die Geldstrafen dürften nicht funktionieren.
Teilt dem Auskunftsbegehrenden mit das ihr schon ein oder auch vier  Verfahren wegen dem § 170 StGB hattet und ihr Angst habt euch evtl. selbst zu belasten. Ihr seid sowieso schüchtern und Ängstlich und möchtet keine Auskunft geben...ihr wisst ja nicht ob diese Unterlagen bei der StA landen...niemand muss sich selbst belasten.
Ich hatte schon ein paar mal Angeboten das Rechtlich überprüfen zu lassen...bis dato ist nichts passiert...
Damit erspart ihr euch zumindest den ganzen Auskunftsmüll...bei mir hat das bisher glänzend Funktioniert...aber KEINE GARANTIE!!!!
Sollte jemand zufällig ein Urteil darüber haben...immer her damit.
Lg
A.
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Ich habe heute morgen (wieder mal) ein Auskunftsbegehren des Sozialamtes erhalten.
Obwohl ich der Ex den seit 2014 ausgeurteilten lebenslangen Ehegattenunterhalt zahle, wollen die von mir die kompletten Unetrlagen zu Einkommen und Vermögen haben, wieder einmal (letzter Versuch 2018/2019).
Ich probiere das mal aus unter Hinweis auf den §170 StGB, ich wurde ja auch schon zwei mal angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar beide Verfahren eingestellt, aber wer weiß....
Bibel, Jesus Sirach 8.1
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(09-12-2020, 08:32)Austriake schrieb: Ich probiere das mal aus unter Hinweis auf den §170 StGB, ich wurde ja auch schon zwei mal angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar beide Verfahren eingestellt, aber wer weiß....
Genau das dürfte reichen....  ...Da interessiert die Einstellung nicht !...
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Wenn es geht immer das/die Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit Angeben...
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Ja, die beiden Aktenzeichen habe ich schon herausgesucht.
Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.
Zudem lege ich jetzt erst mal Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren ein; die ganze Sache werde ich jetzt erst mal genüsslich in die Länge ziehen und maximale Kosten verursachen (ich stocke auf mit Hartz 4, um den Unterhalt bezahlen zu können. Die paar Kröten reichen der Exe aber nicht, deshalb holt sie sich zusätzlich Sozialleistungen der Grundsicherung. Und die soll ich jetzt dem Sozialamt zurückzahlen...).
by the way: das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil zur Festlegung des lebenslangen nachehelichen Einkommens der Exe eine Einkommensfiktion von 400.- € monatlich zugerechnet. Sie hat zwar nach der Scheidung gearbeitet, aber nur schwarz, also ohne Meldung an die Sozialversicherungen. Die ihr zugerechneten 400,- € jedenfalls hat sie offiziell nie verdient. Stattdessen ist sie zum Sozialamt marschiert und hat Grundsicherung beantragt; derzeit zahlt ihr das Sozialamt die Differenz zwischen meinem Unterhaltsbetrag von 492.-€ und der Grundsicherung, also 469,63 €. Sie kommt damit auf 961,63 € monatlich, und wohnt mietfrei bei ihrer Mutter.
Wieso muss die Exe ihren Teil nicht selbst erarbeiten? Wenn unsereiner zu fiktivem Unterhalt verurteilt wird, kann der dann zum Sozialamt gehen und sich dort den Betrag der Einkommensfiktion abholen? Mit der Maßgabe, dieses Geld dann irgendwann vom geschiedenen Ehepartner wieder einzutreiben?
Bibel, Jesus Sirach 8.1
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(09-12-2020, 11:36)Austriake schrieb: Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.
Jup...wir verstehen uns
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Interessant, das wusste ich auch noch nicht. Da tun sich vielleicht wirklich Möglichkeiten auf.
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11-12-2020, 16:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-12-2020, 16:37 von Vater Morgana.)
Danke für den Tipp!!!
§ 117 Abs. 5 SGB XII:
"Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
In Verbindung mit § 170 StGB übersetzt sich das in folgenden Textbaustein:
"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft.
MfG"
Da § 117 Abs. 5 SGB XII so schön im Konjunktiv formuliert ist, würde ich das auch ohne vorherige Anzeige so praktizieren und die Jobcenter den Aufwand der Plausibilisierung betreiben lassen. Mal sehen, wie die Sozialgerichtsbarkeit reagiert... Letztendlich ist für viele von uns sowieso nur der § 170 StGB von Belang. Alles davor macht den Kohl auch nicht mehr fett.
VM
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Interessant, das scheint Hand und Fuss zu haben. Ich werde es beim nächsten Mal ausprobieren.
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Zur Info !
Bei mir hat sich bis heute niemand mehr gemeldet.
"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft."
Sollte man so versuchen...
Lg
A.
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Dürfte jedoch nur funktionieren, sofern man(n) den Mindestunterhalt nicht leistet. Denn wer Mindestunterhalt zahlt, braucht den StGb 170 nicht fürchten. Aber schön zu hören, dass es offensichtlich erfolgreich war. Echt gute Strategie!
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22-02-2021, 01:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-02-2021, 01:14 von Ruckzuckmaschine.)
(09-12-2020, 11:36)Austriake schrieb: Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.
Sehr interessant das alles :-)
Ich wollte den §177 nachrecherchieren.... das 12.SGB geht aber nur bis zum §143. Wo liegt hier der Fehler?
Ok. Ist der §117 nicht §177.
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22-02-2021, 09:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-02-2021, 09:01 von Austriake.)
Ich habe am 22.12.2020 Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren des Sozialamtes eingelegt, mit der Begründung wie oben beschrieben - seither nichts mehr gehört.
Diese Woche stelle ich noch Strafantrag gegen die Mitarbeiter des Sozialamtes wegen §257 StGB, Begünstigung. Die Damen dort haben, trotz eines schriftlichen Hinweises von mir mit Belegen und Beweisen Ende 2018, der Ex weiterhin Sozialleistungen ausgezahlt und damit den Taterfolg des Sozialleistungsbetrugs nach §263 StGB überhaupt erst ermöglicht.
Wird zwar nicht zu einer Verurteilung führen, dafür besitzt die hiesige Staatsanwaltschaft zu wenig Strafverfolgungswillen. Aber ein bißchen Streß und Ärger wird es erzeugen und Sand im Getriebe....
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Stress den wer im Zweifel abbekommt?
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Die Tussen vom Sozialamt, die ungerechtfertigterweise Geld an die Ex zahlen und selbiges dann von mir wiederholen wollen.
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Ja, und der Bumerang, wo schlägt der anschließend ein?
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(22-02-2021, 20:20)IPAD3000 schrieb: Ja, und der Bumerang, wo schlägt der anschließend ein?
Welcher Bumerang? Ich bin schon Leistungsempfänger nach SGB II, Aufstocker. Womit will man mir drohen?
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Nicht drohen, mehr Dir das Leben noch schwerer machen.
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