08-12-2020, 00:23
Zunächst mal ist der Zeitpunkt zur Auskunftserteilung der Stichtag. Kann die Gegenseite diesen Zeitpunkt nachweisen? Wenn nicht, stelle ihn in Abrede.
Und richtig, Verwirkung greift auch hier, besonders bei Unterhalt. Wenn der nicht weiter verfolgt wird, kann der Pflichtige davon ausgehen, dass die Gegenseite keine Interesse mehr daran hat. Wenn man also was hätte holen können, es aber trotzdem nicht tat.
Der BGH-Beschluss, den du suchst ist vermutlich der vom 16. Juni 1999, Az. XII ZA 3/99. Es gibt noch viele weitere Beschlüsse, auch eingrenzende, z.B. BGH vom 31. Januar 2018 Az. XII ZB 133/17. Ein vielfältiges Gebiet...
Und richtig, Verwirkung greift auch hier, besonders bei Unterhalt. Wenn der nicht weiter verfolgt wird, kann der Pflichtige davon ausgehen, dass die Gegenseite keine Interesse mehr daran hat. Wenn man also was hätte holen können, es aber trotzdem nicht tat.
Der BGH-Beschluss, den du suchst ist vermutlich der vom 16. Juni 1999, Az. XII ZA 3/99. Es gibt noch viele weitere Beschlüsse, auch eingrenzende, z.B. BGH vom 31. Januar 2018 Az. XII ZB 133/17. Ein vielfältiges Gebiet...