26-04-2022, 13:35
Waren- und Tankgutscheine, die der Arbeitgeber einem Mitarbeiter monatlich zukommen lässt, sind dann steuer- und abgabenfrei, wenn der Wert dieses Sachbezugs die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Damit fallen sie nicht auf und du kannst das verschweigen.
Bezüglich der Auskunft: Siehe § 1605 BGB, Auskunftspflicht.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Glaubhaft machen muss das der Unterhaltsberechtigte. Eine blosse Behauptung ins Blaue hinein reicht dafür nicht aus, sonst wäre die Zweijahresgrenze niemals gültig. Du musst von dir aus gar nichts machen. Wenn der Jugendamts-Täter also vor Ablauf von zwei Jahren immer wieder ankommt und fordert, dann versucht er einen Rechtsbruch im Amt. Diesen Leuten sollte man ihren Job "interessanter" und "tätigkeitsreicher" machen.
Bezüglich der Auskunft: Siehe § 1605 BGB, Auskunftspflicht.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Glaubhaft machen muss das der Unterhaltsberechtigte. Eine blosse Behauptung ins Blaue hinein reicht dafür nicht aus, sonst wäre die Zweijahresgrenze niemals gültig. Du musst von dir aus gar nichts machen. Wenn der Jugendamts-Täter also vor Ablauf von zwei Jahren immer wieder ankommt und fordert, dann versucht er einen Rechtsbruch im Amt. Diesen Leuten sollte man ihren Job "interessanter" und "tätigkeitsreicher" machen.