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Fiktives Einkommen Brandenburgisches OLG vom 10.1.2020
#1
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.01.2020 - 13 UF 184/19
Volltext: https://openjur.de/u/2253047.html

Fiktives Einkommen, die millionste Entscheidung dazu. Doch die hat ihre eigenen Aspekte. Es ist nämlich eine Mutter, die zahlen soll. Vor dem Gesetz sind ja angeblich alle völlig gleich.

Die Dame ist Zahntechnikerin, von Brandenburg nach Baden-Württemberg entschwebt und das vierjährige Kind hat sie beim Vater zurückgelassen. Sie ist furchtbar beschäftigt mit 18 Wochenstunden Arbeit, eine knappe Dreitageswoche. Ausserdem hat sie nach ihrem Wegzug Umgangkosten (Umgang einnmal pro Monat, Umgangskosten nicht dargelegt). Offenbar ist sie sogar Aufstockerin (RN31). Da geht natürlich trotzdem gar nichts mit Mindestunterhalt. Das Amtsgericht sieht das anders.

Schwerer Schock: Beschwerde auch vom OLG zurückgewiesen. Sie muss sich um besser bezahlte Stellen bemühen. Für den Umgang kriegt sie sogar Rabatt, sie müsse nur zu 80% arbeiten, da sie ja Zeit für den Umgang braucht. Interessant. Damit kommt ihr das Gericht so weit entgegen wie einem Vater noch nie. Doch alle Bemühungen des Gerichts, irgendwas zu drehen reichen nicht: Mindestunterhalt ist fällig.
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#2
Das das OLG (nachträglich?) eine Verzinsungspflicht angibt, erschreckt mich. Sollte das OLG auch in meinem Fall (nachträglich) auf die genannten § abstellen, wäre ich glaub ich grob bis zur Rente voll Pleite............................. (will ich gar nicht lieber drüber nachdenken).
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#3
(11-09-2020, 12:28)p__ schrieb: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.01.2020 - 13 UF 184/19
Volltext: https://openjur.de/u/2253047.html

Fiktives Einkommen, die millionste Entscheidung dazu. Doch die hat ihre eigenen Aspekte. Es ist nämlich eine Mutter, die zahlen soll. Vor dem Gesetz sind ja angeblich alle völlig gleich.

Neue höchstrichterliche Entscheidung dazu:  Beschluss vom 09. November 2020 - 1 BvR 697/20
Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/...69720.html

Ein anderer Fall aber gleiches Gegeben. Denn die Unterhaltspflichtige ist eine Mutter von zwei Kindern.
Die hohen Richter haben beschlossen, dass die arme Mutti wird in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit TOTAL eingeschränkt. Die Last der auferlegten Unterhaltsleistungen ist doch absolut unzumutbar!

Der Verfahrenshergang ist aber schon auch spektakulär:
Zitat:Einen im Februar 2019 gestellten Antrag, sie zur Zahlung des Mindestunterhalts auch an ihren Sohn zu verurteilen, lehnte das Familiengericht mit der Begründung mangelnder Leistungsfähigkeit ab.
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#4
Das ging ja schnell. Bei Vätern dauerte es immer ein paar Jahre, wenn sie sich gegen Ausplünderung wehrten. Während dieser Verfahrenszeit wurde natürlich fröhlich weitergeplündert. Und hier die Richterinnen Baer, Ott und Radtke. Soso, die Baer, über die hier https://www.danisch.de/blog/?s=Baer so viel steht. Der Stil passt.

Der Beschluss macht mich wütend. Das BVerfG genehmigt der Pflichtigen einen psychischen Unterhaltsbuckel aufgrund eines Arztzettels. Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem einem Vater das mittels einer vorgelegten Bescheinigung genehmigt wurde. Das Mindeste ist ein teures Gutachten, das dann angeordnet wird. Wir hatten im Forum ja auch schon Fälle vom 50% - Behinderten die immer schon dauerhaft Erwerbsgemindert waren, denen trotz vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen absolut überhaupt nichts anerkannt wurde, dann wurden sie auch noch nach §170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt und selbst bestätigende Gutachten retteten sie nicht vor einer Verurteilung.

Die Begründung ist seltsam mit inhaltsarmen Standardfloskeln aufgebläht und ansonsten hahnebüchen, "Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit", wo hab ich das jemals in einem Beschluss gegen einen Vater lesen dürfen? Das sollte man sich als Vater gut merken, wenn das BVerfG schon Arztzettel als "ausreichend substantiierten Vortrag" bezeichnet aber wahrscheinlich werden wir mit so etwas wie bisher ausgelacht und scheitern spätestens am OLG damit, während den Unterhaltsbuckel-Damen nun ein Luxusweg für die Entpflichtung eröffnet ist. Und was heisst es dann, wenn der Vater geplündert wird und Mutti entpflichtet? Jaaa: Ainzelfaaaaalll!!! Singen wir das Lied vom Einzelfall, Einzelfall, Einzelfall!

Diese Entscheidung wird oft zitiert werden und nie angewendet, wenn es gegen Väter geht. Für Mütter eröffnet sie einen neuen Weg zum Unterhaltsbuckel und damit auch die Vermeidung von strafrechtlichem Ärger, was sich wiederum in Statistiken niederschlagen wird, womit man wieder einmal "Väter = Unterhaltspreller" beweisen kann.
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#5
Kann mir das mit der "Verzinsungspflicht"...Zeile 30 jemand erklären ?...Werden Unterhaltsrückstände doch verzinst ?...
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#6
Die Quelle im BGB ist dahinter angegeben. Ist aber keine Pflicht, kann das Gläubiger auch lassen wenn ihm danach ist. Es hat aber das Recht, Verzugszinsen zu verlangen.
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#7
(26-01-2021, 00:25)p__ schrieb: Die Quelle im BGB ist dahinter angegeben. Ist aber keine Pflicht, kann das Gläubiger auch lassen wenn ihm danach ist. Es hat aber das Recht, Verzugszinsen zu verlangen.

Genau davon bin ich Ausgegangen ! Die Rechtspfleger haben aber eine Verzinsung in meinem PFÜB verneint ! Begründung: Die Zinsen sind nicht tituliert.
Der Rechtsanwalt musste den PFÜB zurücknehmen und OHNE Zinsen einreichen.

OK..Zinsen verjähren auch nach drei Jahren...aber trotzdem....

Das würde aber bedeuten das jemand der 10000 Euro und mehr Unterhaltsrückstände hat nie wieder von den Schulden herunterkommt. Es wurde ja gesagt das man nicht mehr in die Insolvenz mit Unterhaltsschulden kommt. Kann mir nicht vorstellen dass man mit einer Verzinsung und normalen Gehalt da jemals herunterkommt...
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#8
Meiner Erfahrung nach schreiben Gläubiger die Jugendämter die Zinsen meistens sowieso ab. Bei der niedrigen Inflationsrate ist das kein Opfer mehr, sondern spart Aufwand.

Fiktives Einkommen, fiktive Zinsen...
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#9
(26-01-2021, 11:13)p__ schrieb: Fiktives Einkommen, fiktive Zinsen...

Das muss immer die Grundhaltung sein... Big Grin
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