02-12-2020, 12:02
§1605 BGB: Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Was das "glaubhaft machen" ist, entscheidet Ein Ainzelfaaaaaalll, wie immer.
Was das "glaubhaft machen" ist, entscheidet Ein Ainzelfaaaaaalll, wie immer.