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Unterhalt mal etwas komplizierter...Wen wundert es.
#4
Zitat:Ich bezweifel das dein Bekannter -wenn die Rückstände auch tituliert waren- diese in die Insolvenz reinnehmen kann, weil bis auf wenige Ausnahmen es heutzutage nicht mehr möglich ist, Unterhaltsrückstände per Insolvenz von der Backe zu kriegen.

Kann er und sind sie auch. Sie fallen nur dann nicht in die Restschuldbefreiung, wenn sie aus unerlaubter Handlung heraus entstanden sind, oder pflichtwidrig nicht gezahlt wurden. Dem kann man bei eventueller Einrede des Gläubigers - so er sie macht - in diesem Fall leicht entgegen treten. Da das nicht meine erste Inso ist, die ich begleite, kann ich das mit Gewissheit sagen.

Zitat:Neue Unterhaltsschulden können auch während der Insolvenz nach §850d ZPO vollstreckt werden.

Vollstreckt wird - wie auch hier - bis auf das sozialrechtliche Minimum der laufende Unterhalt. Mehr geht nicht. Auch dann nicht, wenn selbst dadurch ein Restbetrag übrig bleibt, weil sich selbst dadurch der titulierte laufende Unterhalt nicht vollständig befriedigen lässt. 

Zitat:Auch wenn die Mutter nicht mehr vollstrecken darf, ab Volljährigkeit der Tochter läuft die Vollstreckung "automatisch" weiter, bis die Umschreibung des Titels auf die Tochter erfolgt ist. War bei mir leider auch so und dann auch anschließend noch vom AG per Beschluss so bestätigt, das es keinen Grund für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gäbe.

Kommt drauf an, wer Vollstreckungsgläubiger ist. Hier wird unterschieden, ob der Titel noch während der Ehe oder nach Rechtskraft der Scheidung erwirkt wurde. Während der Ehe ist die Mutter Titelinhaber, danach die Tochter. So auch Haufe und Co bei diversen Kommentaren. Die Mutter kann nicht generell weiter vollstrecken, wenn das Kind 18 ist. Dem müsste dann mit einer Vollstreckungsgegenklage entgegen getreten werden. 
Auch Amtsgerichte irren sich da gerne. 

Zitat:Mittlerweile hat meine Tochter ihre Titelumschreibung, sowie die UVK ihre vollstreckbare Teilausfertigung und es wird munter weiter (nach §850d ZPO) vollstreckt

Nach 850d ZPO nur laufender Unterhalt, wenn er auch in Bezug auf Erwachsenenunterhalt fällig ist. Die UVK mag einen Titel ebenfalls haben, kann diesen aber nicht an 850d ZPO anlehnen. Das sind Altschulden und unterliegen den "normalen" Pfändungsfreigrenzen. Diese stehen in der Rangfolge dem laufenden Unterhalt hinten an.
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RE: Unterhalt mal etwas komplizierter...Wen wundert es. - von Nappo - 29-06-2020, 22:46

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