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Kindesunterhalt
#1
Hallo an die Gemeinde, 
vielleicht kann mir hier jemand behilflich sein, was den Kindesunterhalt meiner 17 Jährigen Tochter betrifft. 
Sie hat vergangenen Sommer 2022 die Schule beendet. 
Bisher hat sie keine Ausbildung angefangen. 
Seit Juni hat sie nun endlich einen Minijob, ca. 500€. 
Im September will sie ein FSJ machen, Einkommen 610€. 

Die Mutter macht immer wieder Probleme bei der Unterhalt Zahlung. 
Wir haben einen Titel vom Jugendamt, für Mindestunterhalt. 
Ich habe dem JA mitgeteilt das meine Tochter nun 500€ verdient, heute ist ein Brief gekommen, das die Mutter nun auf 105% hochgestuft wurde. Sie hat bisher nur 4 Tage gearbeitet, jetzt hat sie Freitags einen Minijob, muss demnach 493€ bezahlen.. wWeil meine Tochter aber 500€ verdient, soll die Mutter nur 16€ bezahlen. 
Kann das richtig sein?
Das JA ist meiner Meinung nach sehr um die Mutter bemüht, weniger um meine Tochter. 
Die Ausbildung die meine Tochter machen möchte, geht erst ab 18 Jahre, also erst nächstes Jahr. 
Danke für jegliche Hilfe und viele Grüße
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#2
Die Tochter hat also fast ein ganzes Jahr lang überhaupt nichts gemacht? Dann war sie auch nicht unterhaltsberechtigt. Eine Orientierungsphase kann man ihr zugestehen, aber nicht ein reines Gammeljahr. Das kann sie machen, aber nicht auf Kosten der Eltern. Sie ihr gehalten, eine Tätigkeit aufzunehmen und bei dem Arbeitskräftemangel ist das auch überhaupt kein Problem. Wenn sie anschliessend eine weitere Ausbildung macht, ändern sich die Regeln wieder, aber gar nichts machen und trotzdem kassieren ist nicht drin.

Den Teil mit dem Brief verstehe ich nicht. Von wem, an wen? Lebt die Tochter nicht bei der Mutter, sondern bei dir? Den Zahlbetrag kann ich nicht beurteilen, da ich die Verhältnisse auf der Pflichtigenseite nicht kenne. Berechnet wird Einkommen des minderjährigen bei einem Elternteil wohnenden Berechtigten aber so, dass man 100 EUR abzieht und den Rest halbiert. Das Ergebnis mindert die Barunterhaltspflicht des Pflichtigen. In diesem Fall um 200 EUR.
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#3
Danke!
Die Tochter lebt bei mir.
Die Mutter muss laut JA 493€ bezahlen (105%), ab Juni.
Da meine Tochter nun aber ab Juni arbeitet, hat das JA den zahlbetrag ab Juni, auf 15,80€ berechnet.
Das kommt mir sehr wenig vor.
Ich habe gerade mit der SB telefoniert, sie konnte mir nicht sagen, woher sie die Berechnung hat, sie rechnet halt so blabla...irgenwas von 5% hat sie geredet.
Ich möchte ja nur das die Mutter korrekt bezahlt, nicht mehr nicht weniger.
Ich möchte meine Tochter nicht in Schutz nehmen....ihre Diagnose lautet bisher Borderline und ADHS....was aus ihrem leben wird ist komplett offen.
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#4
Wie korrekt berechnet wird, habe ich ja beschrieben. Das Jugendamt rechnet da offenbar anders und wie genau, das kann ich nicht nachvollziehen. Frage also nach der Berechnung für diesen Endbetrag. Wenn dir das am Telefon nicht klar geworden ist, lass es dir schriftlich geben.
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#5
Die SB hat gesagt, das es einen Unterschied gibt zwischen Ausbildung und Job.
Deine Berechnung betrifft, laut ihrer Aussage, nur Unterhalt in Ausbildung, wie es beim FSJ berechnet wird, weiß sie auch nicht.
Ja, sie soll mir die Berechnung mal zusenden und auch wo es steht, das es verschieden berechnet wird, sie sagt selber das sie nicht weiß wo es steht, schaut aber irgendwann mal nach, wenn sie Zeit hat.
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#6
Einkommen ist Einkommen, egal woher. Da gibt es keinen Unterschied. Das kann aus Zinsen, Renten, Arbeit, selbständige Arbeit, Ausbildungsvergütung, sonstwas kommen. Lass das Jugendamt seine Ansicht begründen, eine Behauptung "das sei so" reicht nicht.
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#7
Sie hat mich gerade nochmal angerufen und sich entschuldigt.
Sie hätte die erste Berechnung aus irgendeinem Gerichtsunteil von einem OLG blabla.
Sie beharrt aber darauf, nicht 100€ abzuziehen sondern 5%, sprich 25€, weil sie keine Ausbildung macht.
Ich werde jetzt nochmal per E Mail fragen, wo das mit den 5% steht.
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#8
Haha, die Sachbearbeiterin hat Null Ahnung :-)

Wenn die 5% abziehen will, soll sie halt. Ist zwar Quatsch, aber dann kommt mehr Unterhalt raus. Das wird dann die Mutter monieren. Nicht mehr dein Problem.
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#9
wenn das bei einem vater wäre....die vom jugendamt angeheuerte wagnertruppe hätte schon geklingelt....
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#10
Zahlt die Familienkasse denn noch Kindergeld ?
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#11
Ja Kindergeld bekomme ich.
Ich habe gerade mit einer Fachanwältin gesprochen, sie ist sogar der Meinung das der Minijob Gehalt sowie das kommende FSJ zu 100% angerechnet wird.
Minus 100€, geteilt durch 2 gilt ausschließlich nur für Ausbildung, so die Meinung vom Anwalt und JA.
Da es sich eh nur noch um 1 Jahr dreht, akzeptiere ich die Minus 5%, geteilt durch 2.
Sei denn hier hat jemand nachweislich was anders zB ein Gerichtsurteil oder ähnliches.

Danke euch!
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#12
Das habe ich noch gefunden:
Grundsätzlich wird das Einkommen des Kindes genauso ermittelt wie beim Unterhaltspflichtigen.
Näheres dazu siehe im Kapitel ” Wie wird das Einkommen ermittelt?” .
Bei Erwerbseinkünften von Kindern ist aber immer zu prüfen, ob es sich um zumutbare oder um unzumutbare Erwerbstätigkeit handelt. Eine zumutbare Erwerbstätigkeit wird voll angerechnet, eine unzumutbare Tätigkeit dagegen nur teilweise oder gar nicht:
https://www.scheidung-online.de/ehewohnung/mietwohnung/

Ich denke 40h im Monat an der Kasse sitzen sind zumutbar, also voll anrechenbar.
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#13
Entscheidend ist, ob Minderjährig oder nicht. Minderjährige erhalten Betreuung und Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt leistet sein Teil durch Betreuung. Der Andere zahlt Barunterhalt. Die Betreuung steht dem Barunterhalt rechtlich gleich. Bei Volljährigen nicht, da müssen beide Eltern zahlen - keine Betreuung mehr.

Einkommen des Kindes geht auf beide Eltern. Auf den, der betreut und auf den, der zahlt. Damit kann nicht 100% des Kindeinkommens nur dem Bezahlenden die Pflichten mindern. Das ist der Grund für die Aufteilung, die Halbierung: Das bereinigte Einkommen des Kindes geht zu 50% auf Elternteil 1 und zu 50% auf Elternteil 2.
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#14
Das habe ich genauso verstanden.
Das mit den minus 100€, scheint aber nicht so eindeutig zu sein....3 Anwäte, 3 verschiedene Meinungen.
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#15
Das steht in der Düsseldorfer Tabelle oder den Unterhaltsleitlinien. Es gibt fallbezogene Abweichungen, aber in der Argumentation ist das der breiteste Weg.
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