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15-02-2020, 01:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-02-2020, 01:26 von Maestro.)
Hallo zusammen,
ich recherchiere mich gerade hoch und runter durchs Netz, aber finde einfach nichts Genaues.
Sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein Kind in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten, wenn dieses gesetzlich (nicht privat!) (bei der Mutter mit-) versichert ist?
Es steht überall nur, die Beträge wären nicht enthalten, wenn das Kind privat versichert sei.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...28183.html
Süddeutsche Leitlinien 1.11
https://oberlandesgericht-stuttgart.just...dL2019.pdf
Bin gerade am Ausfüllen der Anlage U. Kranken- und Pflegeversicherung, welche man für Ex-Frau und Kind trägt, kann man mit absetzen. Nach meinem Verständnis müßte somit ein Teil des Kindesunterhalts absetzbar sein, weil damit die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mitabgedeckt ist.
Danke & Grüße
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Meine Tochter ist bei mir Familienversichert und kostet keine Beiträge, für die gesetzlichen KK.
Wenn ich privat Versichert wäre, müsste ich extra zahien.
Hast du das gemeint?
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Nein, es geht um die steuerliche Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge über Anlage U.
Ich will einen Teil des Kindesunterhalts damit geltend machen.
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Dazu musst du aber deine Beiträge nachweisen können. Dürfte schwer fallen, weil die bei der Mutter lebenden Kinder ja in der Regel kostenfrei bei der Mutter mitversichert werden.
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Es wäre also klüger, das Kind beim Unterhaltszahler gesetzlich mit zu versichern. Dann kann der einen Teil seiner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen.
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Und was bringt dir das? Auch bei dir ist die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse kostenlos. Wie willst du Zahlungen nachweisen, die gar nicht existieren? Belege fälschen für einen unmöglichen Sachverhalt?
Privat kannst du das Kind bei dir auch mitversichern. Dann zahlst du Beiträge, die du absetzen kannst. Super Rechnung, ganz toll. Zahle 200 EUR Beiträge, spare 50 EUR Steuern. Wirklich genial, Hauptsache Steuern gespart. Und wenns nächstens bei Aldi Schläge auf die nackten Fußsohlen im Sonderangebot gibt, nimmst du die mit, ist schliesslich ein Sonderangebot :-)
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Nö, achwas. Das Finanzamt hat letztes Jahr die Beiträge für die gesetzliche Familienversicherung anteilig in der Anlage U als absetzbar akzeptiert. (Da war ich noch getrennt, nicht geschieden.) Es genügte der Nachweis von der gesetzlichen Krankenversicherung über die Versicherungszeiten und die in diesem Zeitraum gezahlten Beiträge. War ein Tipp vom Steuerberatungsring.
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Du meinst das hier? :
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/...rsicherung
Da wollte aber der "Lohnsteuerring" sich mal bisschen beim Kunden beliebt machen. Jedes Steuerprogramm berechnet bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben diese Art der Abgaben ganz automatisch, so dass man selbst nichts eingeben muss.
Man bemerkt das daran, dass sich bei der Eingabe weiterer Versicherungen (BU, Unfall, Haftpflicht und anderes Gedöns....) irgendwann unten links die zu erstattende Summe recht schnell nicht mehr verändert. Man hat dann schlicht und sehr schnell die Höchstgrenze des Absetzbaren erreicht.
P hat aber mit den "Nachweis der Zahlung der Beiträge Recht", die sich für das Kind a) im Eizelnen ja nicht angeben lassen, weil es eine Familienversicherung ist und b) Du nicht der Kindergeldberechtigte bist.
Der "absetzbare" Betrag ergibt sich schlicht aus dem Betrag der in Deiner Einkommensteuerbescheinigung angeben ist. Einen separat auszuweisenden und absetzbaren Betrag für das Kind gibt es ohnehin nicht.
Und da sieht man auch wieder, was manche Recherchen im Internet bringen: Unsicherheit....und - wie beim Link oben - eine Menge Schmarrn:
Da steht z.B. das "Kind sei Versicherungsnehmer und dann wäre es ....." Was für ein Unfug! Als Kind kann es bei einer priv. KV kein VN sein, nur versicherte Person. Und wie kann es bei einer gesetzl. KV ein VN sein, wenn es in der Familienversicherung ist?
Lass Dich auch von diesen Schwätzern von irgendwelchen Lohnsteuerdingsvereinen nicht irritieren. Die meisten Menschen in Deutschland verstehen sowieso nicht einmal mehr etwas vom eigenen Job. Ist halt ein Teil des Themas Bildungsnotstand
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16-02-2020, 12:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-02-2020, 12:16 von Maestro.)
Danke für die Ausführungen.
Lt. Deinem Link ist der Knackpunkt also, dass der Unterhaltspflichtige der Versicherungsnehmer sein MUSS.
Beispiel: Gehen wir von einem unterhaltspflichtigen Kind aus. Wenn z.B. zwei Personen in der gesetzlichen Familienversicherung versichert sind, und eine davon das unterhaltsberechtigte Kind ist, dann kann man 50% der gezahlten Versicherungsbeiträge in Anlage U steuermindernd angeben. Wenn es drei sind, eben nur 33% usw.
In meinem Fall ist es damit seit der Scheidung aber vorbei, weil ich nicht mehr Versicherungsnehmer bin.
Ich hatte gehofft, man könne so dem Finanzamt gegenüber argumentieren, dass man ja Versicherungskosten über den Kindesunterhalt getragen hat. Das ist frech kreativ, aber ja nicht unbedingt an den Haaren herbeigezogen, denn Mutti kann ja einen Teil des erhaltenen Kindesunterhalts verwenden, um die Krankenversicherung zu bezahlen.
Dass ein Steuerprogramm da etwas automatisch macht, kann ich nicht bestätigen. Verwende Steuersparerklärung der akademischen Arbeitsgemeinschaft. Wer "Steuererstattungsmaximierung" betreibt, muss genau wissen, wo er was von Hand einzutragen hat und welche Argumentation er ggü. dem Finanzamt verwendet. Du meintest vermutlich, dass die KV/PV-Beiträge für einen selbst automatisch verrechnet werden, das ist richtig - aber nicht für Dritte wie das Kind.
In der Beratung des Steuerrings kann ich soweit keinen Fehler entdecken, denn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden in der Anlage U geltend gemacht, und nicht gleich wie die sonstigen Versicherungen als gewöhnliche Sonderausgabe gehandhabt.
Das Monstrum dt. Steuerrecht bietet für viele Dinge mehrere Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit.
Es wäre auch möglich die Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei den anderen Versicherungen mit aufzuführen, aber wie Du schon richtig festgestellt hast, nutzlos.
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16-02-2020, 13:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-02-2020, 13:08 von IPAD3000.)
Was ich bestätigen kann ist die Absetzbarkeit der Beiträge seitens des betreuenden Elternteils(!), sofern das Kind auch Beiträge abführt, z.B. in der Ausbildung. Unser FA hat es zumindest anerkannt. Im Umkehrschluss wird das FA den selben Posten nicht auch noch bei dem anderen Bar-Elternteil berücksichtigen (können).
Bis das Kind aber eigene Einkünfte hat, ist es familienversichert, und zwar kostenlos. Was kostenloses lässt sich nicht absetzen, warum auch?
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Kostenlos ist nix, nicht mal der Tod.
Nur weil jemand beim anderen mitversichert ist, ist es damit nicht kostenlos.
Die Versicherungstarife werden entsprechend den Leistungen kalkuliert.
Das mitversicherte Kind wird nur in der Kostenrechnung nicht separat aufgeführt.
Aber es ist jetzt klar: Wenn das Kind nicht beim Anlage U Antragsteller versichert ist, kann man dessen KV/PV-Beiträge nicht absetzen.
Spannend wäre jetzt die Frage, was geschieht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind mitversichert ist, aber die KV/PV-Beiträge selbst bei sich nicht steuerlich geltend macht, ob diese dann ggf. auf den anderen übertragbar sind.
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16-02-2020, 17:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-02-2020, 17:47 von IPAD3000.)
Du kannst über die Anlage Kind dir das Kindergeld hälftig anrechnen lassen. Aber auch hier Ausnahme: Zahlst du keinen Unterhalt kann dies auf dessen Antrag hin voll bei dem betreuenden Elternteil anerkannt werden (und dir aberkannt).
Damit das FA sich sinnvoll mit in das elterliche Gezerre um Kohle miteinbringen kann, warte ich regelmäßig jedes Jahr auf den Änderungsbescheid, trag mein halbes Kind trotzdem sturr ein...
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