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Fragen zu Nachteilsausgleichserklärung / Nachteilsausgleichspflicht bei Realsplitting
#6
Information 
Nur um anderen auch weiterzuhelfen, die sich vielleicht dieselbe Frage stellen, und auf dieses Thema stoßen, führe ich das einmal aus:

(02-12-2019, 18:25)Corleone schrieb: Die zentrale Rechtsfrage ist hier: Kommt es auf die genaue Formulierung der Nachteilsausgleicherklärung an, und wird der Anspruch aus genau dieser Erklärung abgeleitet? Oder kann die Unterhaltsempfängerin letztlich, wenn sie die Anlage U unterschrieben hat, mit der Folge, dass eine Seite einen steuerlichen Vorteil und die andere einen steuerlichen Nachteil hat, per se immer Nachteilsausgleich (aus Treu und Glauben, § 242 BGB) verlangen, unabhängig von einer Erklärung?
Es kommt nicht auf die Nachteilsausgleicherklärung (auch "Freistellungserklärung" genannt) an. Der Anspruch wird mit § 242 BGB, also mit Billigkeitserwägungen begründet.

Der BGH führt in seinem Urteil vom 09.10.1985 (IV b ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232) aus: "Die bindende Erklärung des Unterhaltsverpflichteten begründet aber seine Freistellungsverpflichtung nicht erst, sondern sichert sie lediglich. Wenn der Bekl. daher (...) derartige Erklärungen nicht abgegeben hat (...), ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, (...) Nachteile auszugleichen."

Auch das OLG Hamburg sah dies unter Zitat des BGH so in seinem Urteil vom 06.02.1986 (15 UF 169/85, NJW-RR 1986, 805).

Noch deutlicher ist die Konstellation in einem Beschluss des OLG Schleswig vom 19.12.2014 (13 UF 138/13, FamRZ 2014, 798): "steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH der (...) Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Durchführung des Realsplitting zuzutimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die (...) Belastungen oder Mehrbelastungen auszugleichen."
"Folglich kann dahinstehen, ob die (...) abgegebene Freihalteerklärung nur das Jahr 2006 oder auch die Folgejahre umfasst."

(02-12-2019, 18:25)Corleone schrieb: WARUM muss ich sie ihr ersetzen (siehe oben)?
Weil dem Unterhaltsempfänger keine steuerlichen Nachteile aus dem Bezug von Unterhalt erwachsen sollen. Dies entspräche nicht der Billigkeit. Dass dem Geber aus der Unterhaltsbelastung gleich dreifacher Nachteil entsteht (Unterhalt + steuerliche Nachteilsausgleichspflicht + höhere Anwaltskosten), und er praktisch gar keine steuerliche Entlastung bekommt, wird dagegen als der Billigkeit entsprechend angesehen. Staat und Blutsauger haben nur Vorteile, und alle Nachteile trägt der Leistende, der Schaffende, der Arbeitende, der Ernährer der Familie. Das Ganze ist komplett auf wirtschaftliche Ausplünderung von Familienvätern ausgerichtet.
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RE: Fragen zu Nachteilsausgleichserklärung / Nachteilsausgleichspflicht bei Realsplitting - von Corleone - 04-12-2019, 17:04

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