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BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder keine außergewöhnliche Belastung
#12
(19-04-2009, 12:03)p schrieb: Damit ist alles wieder offen. [...] Die Tatsache, dass das BVerfG den Fall trotzdem zur Entscheidung angenommen hat, ist schon positiv zu werten. Ich bin gespannt auf die Entscheidung und noch viel mehr gespannt auf die zugrundeliegende Begründung.

Tut mir leid, da kann ich kaum mitfiebern.
Habe gerade versucht, das Urteil (BVerfG 1998-11-10) über die Heiligsprechung der Steuerklasse I, der Nichtberücksichtigung des Kindesunterhalts und der Festlegung einer EU-Obergrenze zu verstehen: Null Chance.
Da hat eine Familie geklagt, weil AEs angeblich steuerlich besser gestellt sind. Also ging es eigentlich darum, daß Verheirateten steuerliche Vorteile vorenthalten werden. Und sie bekamen Recht.

Also, wenn unsere obersten Famillienrichterinnen von der Lebenswirklichkeit Lichtjahre entfernt und etwa 30 Jahre hinter der Zeit sind, dann ist das Verfassungsgericht irgendwo zwischen damals und heute.
Darf ich mal zitieren?

Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen [...]
Nee, is klar. Der Staat hält sich aus der Familie raus...

[Der Splittingtarif] ermögliche [...] den Eheleuten, ihre Lebensführung so einzurichten, daß zusätzlicher Betreuungsaufwand für die Kinder nicht entstehe.
Anachronistischer Versuch des BMF, wurde abgebügelt. Interessant aber, daß Kinder wieder einmal als "Soll" in einer Bilanz auftauchen...

Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig.
[...] kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit steuerpflichtiger Eltern [...]
Hört, Hört!
Logische und stringente Schlussfolgerung: Steuerklasse I und KU ohne Abzug (dafür das Einkommen aber vorab schonmal versteuert) für Unterhaltszahlesel. Dieser Wiederspruch wird auch im weiteren Begründungsverlauf des Urteils nicht aufgehoben.

Das Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu verschonen.
Welcher widerum individuell von der Grösse der Geldbörse des Zahlvaters abhängt. Ist es der Staat, ist der "Betreuungsbedarf" (vulgo: Geld) am geringsten. Schön, daß an dieser Stelle endlich mal Neusprech gesprochen wird. Viele Kinder von einem armen Zahlvater haben natürlich auch einen viel kleineren "Betreuunngsbedarf" als Boris Beckers Teppichkind.

[...]Eltern im Dienst des Kindeswohls [...]
Immer schön auf Linie bleiben, gelle? Wir machen das ja alles nur für unsere Kinder...

Die Kinderbetreuung ist eine Leistung [...]
Zusammen mit vorangegangenem Satz: eine Dienstleistung

Der Haushaltsfreibetrag soll die erhöhten Aufwendungen alleinstehender Steuerpflichtiger ausgleichen, die wegen ihrer Kinder zur Erweiterung von Wohnung und Haushalt gezwungen sind.
Schlussfolgerung: Scheidungsväter sind keine alleinstehende Steuerpflichtige. Was sind sie dann?
Sie kommen über Unterhalt für diese "Erweiterung" im Zweifel zu 100% auf. Natürlich nach Abzug aller Steuern und Abgaben netto.

Ich erwarte von diesem BVerfG-Urteil daher folgendes:
Jede Besserstellung in diesem Fall würde das höchst wackelige und löcherige Kartenhaus der ehelichen Besteuerung zum Einstürzen bringen.
Der Kläger ist Zahlesel und hat sich auf eine Lichtung begeben.
Und das BVerfG setzt zum Plattschuss an...
Mit dem Tenor: "In der Ehe kannst Du das auch nicht absetzen" und dem Hinweis auf das "sauber" ausgearbeitete Urteil von 1998 hat sich das Thema erledigt.

Allerdings frage ich mich noch: Worauf bzw. auf welche Paragrafen stützt sich die Verfassungsbeschwerde eigentlich?

Master Chief
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Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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RE: BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder nicht außergewöhnlich - von Master Chief - 20-04-2009, 09:11

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