30-08-2019, 11:22
Begründung ist mir ein Rätsel. Aus https://de.wikibooks.org/wiki/Examensrep...erinnerung :
Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Beteiligten müssen partei- und prozessfähig sein.
Anwaltszwang besteht nicht, auch die anwaltlich nicht vertretene Partei ist also postulationsfähig. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 5 ZPO, da die Erinnerung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 569 Abs. 3 ZPO analog).
Das hätte ich tabellarisch aufgeschrieben und eingereicht. Zeit, Name des angerufenen Anwalts, Antwort des Anwalts. Schliesslich schreiben die doch "In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden."
Ich kann mir höchstens vorstellen, dass dein Antrag irgendetwas enthalten hat, das den Einsatz eines anderen Paragrafen verursachte, für den Anwaltspflicht besteht.
Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Beteiligten müssen partei- und prozessfähig sein.
Anwaltszwang besteht nicht, auch die anwaltlich nicht vertretene Partei ist also postulationsfähig. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 5 ZPO, da die Erinnerung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 569 Abs. 3 ZPO analog).
Zitat:Ich habe Anwälte angeschrieben und angerufen, doch keiner hatte Zeit oder Lust.
Das hätte ich tabellarisch aufgeschrieben und eingereicht. Zeit, Name des angerufenen Anwalts, Antwort des Anwalts. Schliesslich schreiben die doch "In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden."
Ich kann mir höchstens vorstellen, dass dein Antrag irgendetwas enthalten hat, das den Einsatz eines anderen Paragrafen verursachte, für den Anwaltspflicht besteht.