30-08-2019, 04:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-08-2019, 04:24 von Zahlesel_RUS.)
also ich verstehe die Begründung nicht
Zitat:Da die Klage das alte Verfahren betrifft, aus dem der Titel stammt, wird sie auch beim ursprünglich zuständigen Gericht eingereicht. Abhängig vom Streitwert besteht also für die Vollstreckungsabwehrklage Anwaltszwang. Bis 5000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, für das Anwaltsvertretung nicht vorgeschrieben ist. Nur ein Cent höher und die Klage ist nur noch mit Anwalt am Landgericht zulässig.Anwaltszwang besteht doch nicht
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