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Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten?
Wie gesagt, Ende Gelände, wie zu erwarten und vorhergesagt. Ein Bewährungswiderruf ist keine Verhandlung, sondern die Fortsetzung des schon viel früher begonnenen Vorgangs. Die Verhandlung war schon früher und ist jetzt vorbei. Jetzt gilt § 56f StGB. Du hast nach Ansicht des Richters gegen die Auflagen verstossen.

Jetzt kannst du dich nochmal äussern. Verhandlung gibts keine mehr. Du kannst zum Beispiel weitere Auflagen und Weisungen akzeptieren. Wird die Bewährung trotzdem widerrufen, gibt es dagegen nur noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung einzulegen (§ 311 Abs. 2 StPO). Danach wird bei Ablehnung die Ladung zum Haftantritt kommen.

Die grösste Chance die du meiner Ansicht noch hast liegt im offenen Vollzug, da du Ersttäter bist und einen Job hast. Im südlichen Deutschland hast du da schlechtere Karten und es hängt viel von deinem Verhalten ab. Nicht zum Haftantritt zu erscheinen wäre zum Beispiel nicht gut.
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RE: Unterhaltspflichtverletzung Hauptverhandlung. Was muss ich beachten? - von p__ - 18-02-2020, 11:58

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