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P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt
#37
Damit ich das richtig verstehe...

Der § 850 d zpo benötigt vom Vollstreckungsgericht einen Beschluss/Freigabe/Schreiben...solange der nicht existiert kein 850 d zpo !

Die Gläubigerin könnte um den laufenden Unterhalt zu erhalten sich mit dem 850 d zpo vor ihren eigen Pfüb setzen. Damit hätte der laufende Unterhalt vorrang vor dem rückständigen.

Der drittschuldner wird begeistert sein...sollte der Fall eintreten.

Lg
A
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RE: P-Konto,Unterhaltspfändung,laufender Unterhalt - von Arminius - 08-07-2019, 09:20

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