04-07-2019, 09:01
@p
Ich habe nur einen Gläubiger.
Verstehe ich dich richtig, das der Unterhaltsgläubiger selber einen PfüB erstellen lassen kann (wegen rückständigen Unterhalt) und dann später nach 850d zpo pfänden lassen kann obwohl er selbst der andere Gläubiger mit PfüB ist ?
Soweit ich mal irgendwo gelesen habe muss gepfändete Unterhalt auf den Unterhalt angerechnet werden in dem Monat wo er gepfändet wird.
Das ein Unterhaltsgläubiger "bevorrechtigt" pfänden kann nach 850 d zpo ist klar.
Als Bsp: Bekommen 900,00 Euro monatlich. 850,00 sind der Pfänduungsfreibetrag (auch nach 850 d zpo)...dann wird "automatisch" 50,00 Euro auf den Pfüb verrechnet. Da hat man gar kein Einfluss drauf...
Hoffe das ist verständlich...
Ich habe nur einen Gläubiger.
Verstehe ich dich richtig, das der Unterhaltsgläubiger selber einen PfüB erstellen lassen kann (wegen rückständigen Unterhalt) und dann später nach 850d zpo pfänden lassen kann obwohl er selbst der andere Gläubiger mit PfüB ist ?
Soweit ich mal irgendwo gelesen habe muss gepfändete Unterhalt auf den Unterhalt angerechnet werden in dem Monat wo er gepfändet wird.
Das ein Unterhaltsgläubiger "bevorrechtigt" pfänden kann nach 850 d zpo ist klar.
Als Bsp: Bekommen 900,00 Euro monatlich. 850,00 sind der Pfänduungsfreibetrag (auch nach 850 d zpo)...dann wird "automatisch" 50,00 Euro auf den Pfüb verrechnet. Da hat man gar kein Einfluss drauf...
Hoffe das ist verständlich...