§ 1586b ist also der Killerparagraph, der gegen jede Eheschließung spricht.
Die Frage ist, bezieht sich dieser nur auf bereits erhobene und zugesprochene Ansprüche oder können sogar nach Ableben des Geschiedenen noch dessen Erben/Nachkommen für ihn stellvertretend mit neuen Forderungen/Kosten/Ansprüchen konfrontiert werden?
Die Frage ist, bezieht sich dieser nur auf bereits erhobene und zugesprochene Ansprüche oder können sogar nach Ableben des Geschiedenen noch dessen Erben/Nachkommen für ihn stellvertretend mit neuen Forderungen/Kosten/Ansprüchen konfrontiert werden?