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Volljährigenadoption
#13
(07-02-2019, 11:23)Cappuccino schrieb: Weiss jemand wie das mit dem 0,5 kinderfreibetrag verhält .

Die Unterhaltspflichten bestehen nach der Adoption zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern und zusätzlich zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten, also auch dem leiblichen Vater. Die Adoptiveltern sind aber vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten unterhaltspflichtig (§ 1770 Abs. 3 BGB). Zahlt der neue Vater also Unterhalt und der alte Vater nix, kriegt der Neue den Freibetrag.

Von der sogenannten "starken Volljährigenadoption" war nicht die Rede. Die könnte der Vater auch leicht blockieren. Das ist oft so ausgeurteilt worden, z.B. in https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...34470.html
Unten übrigens eine unvollständige (!) Aufstellung der Lächerlichkeit, die unterscheidlichen Väterarten die das sogenannte Familien"recht" erfunden hat. Findet man selten bei den Juristen, sind wohl selber nicht so stolz drauf. Bei der heiligen Mutter ist das alles sehr viel einfacher.
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Volljährigenadoption - von Cappuccino - 27-01-2019, 13:37
RE: Volljährigenadoption - von p__ - 27-01-2019, 15:13
RE: Volljährigenadoption - von Cappuccino - 27-01-2019, 16:39
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