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Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen
#5
Wenn ein Vollstreckungsgericht einen falschen Pfändungsfreibetrag aufgrund eines gelogenen Antrages festgesetzt hat, wäre der richtige Weg die Neufestsetzung des pfändungsfreien Betrages mittels Antrag deinerseits ans Vollstreckungsgericht. § 850f ZPO, Änderung des unpfändbaren Betrages.

Natürlich kannst du auch den laufenden Unterhalt teilweise oder ganz einstellen. Dann wird der eben auch gepfändet, vielleicht zieht sich der gelogene erste Antrag dort auch durch und dir bleiben nur 700 EUR bis du das auch wieder mittels Neufestsetzung beim Vollstreckungsgericht korrigierst. Sehr viel mehr bleibt dir aber sowieso nicht, siehe §850d ZPO.

Eine Selbstanzeige ist witzlos, das macht in deinem Fall Niemand Arbeit. Wenn du hinwerfen willst, überleg dir erst wie du dein weiteres Leben gestaltest. Meiner Ansicht nach bist du damit um viele Jahre zu spät dran. Kind 1 fällt auf absehbare Zeit sowieso raus.

Dino hat ein Blog und dort Kontaktmöglichkeiten angegeben: https://das-maennermagazin.com/blog/impressum
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RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von p__ - 27-12-2018, 19:38
RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 28-12-2018, 18:21
RE: Selbstanzeige, ZPO 850d, Pfändungen - von Mercedes_AMG - 11-05-2019, 14:37

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