Bei der Mutter.
@sturkopp
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Wird das von 11.2 doch ausgehebelt bei volljährigkeit.
(09-12-2018, 00:09)sturkopp schrieb:(08-12-2018, 23:39)Velocat schrieb: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
und die DD´er Tabelle geht von 2 Unterhaltspfl. aus, bei weniger gehts nach oben , bei mehr nach unten.
Ich finde es auch nicht ok, ist aber so.
@sturkopp
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Wird das von 11.2 doch ausgehebelt bei volljährigkeit.