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unterhaltzahlung
#1
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Hallo liebe gemeinde, 
Ich habe diesen Monat die info bekommen vom Jugendamt und Beistand , das ich weniger unterhalt zahlen muss. Am 1. Juli hat mein kind eine Ausbildung gemacht. Nun überlege ob ich im August den unterhalt kürzen kann und auch für juli die Kürzung rückwirkend berechne. Wie gesagt ich habe erst jetzt die info bekommen . Ist das rechtlich zulässig?

Vielen dank für eure antworten.
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#2
Dein Kind hat eine Ausbildung GEMACHT oder BEGONNEN? Wie alt ist Dein Kind jetzt? Über 18 oder minderjährig?
Wenn schon das Jugendamt von alleine kommt und weniger Unterhalt fordert ... Trau schau wem, man glaubt es kaum. Und - sorry - Du hast Dich da im Vorhinein nicht mal kundig gemacht?

Wenn Du die Info schon bekommst, Du könntest "kürzen", warum fragst Du Dich dann, ob Du es ab August machen solltest? Ungeachtet einiger fehlender Details, empfehle ich, sich grundsätzlich über Unterhalt zu informieren. Es sei denn, zu zahlst sehr gerne....
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#3
Mein kind hat eine Ausbildung am 1.7. Begonnen . Die info vom Jugendamt kam erst diese woche. Ich möchte für juli nachträglich kürzen, weil ich ja schon voll bezahlt habe. Das kind ist 17 jahre.
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#4
Also wegen des einen Monats wuerd ich da kein grosses Theater machen.
Zahl dann ab August etwas weniger und die Erde dreht sich trotzdem weiter.
Indien ist eigentlich ganz schön,
wenn da nur nicht so viele Inder wären.
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#5
Das kann man auch genau andersrum sehen....zahle ab Juli weniger, also ziehe es ab und warte was passiert.
Pfändung?
Drohungen?
usw.
Ich glaube das nicht.
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#6
Gibt es eigendlich einen Titel? Und wenn das Kind 18 wird ändert sich der Unterhalt auch wieder. Das Ausbildungsgehalt wird abzüglich 100€ voll angerechnet im gegensatz zu jetzt, wo nach Abzug von 100€ nur die Hälfte angerechnet wird.
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#7
Die Ausbildungsvergütung wird auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Der Freibetrag beträgt 90 € welcher der Vergütung abzuziehen ist.
Die genaue Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nach den neuen Begebenheiten kann man hier nun nicht genau sagen, nach den vorliegenden Infos.

Wenn kein Titel besteht, ist das Kürzen des Unterhaltes kein Problem. Besteht ein Titel, müsste normalerweise eine Unterhaltsabänderungsklage eben die Abänderung des Titels zur Folge haben. Je nachdem wie das Verhältnis zur Ex ist, musst Du selbst beurteilen, ob sie unrechtmäßig versuchen könnte, aus dem Titel zu vollstrecken oder es sein lässt.

Da sich das Jugendamt gemeldet hat, besteht scheinbar also eine Beistandschaft. Die Kürzung sollte also korrekt ausgerechnet werden und ab August kannst Du weniger zahlen.

Rückwirkend Unterhalt zu kürzen dürfte hingegen Ärger bringen und ist leider in Unterhaltsdeutschland auch nicht möglich. Von dieser Möglichkeit würde ich die Finger lassen.

Ist das Kind 18 geworden, gilt das Unterhaltsrecht für Erwachsene. Dann werden die Karten erneut neu gemischt. Dieses Thema findest Du im Forum oft und kannst es vollumfänglich auch im Glossar nachlesen.

Noch 1 Jahr und dann muss auch die Mutter ihre Einkünfte offen legen. Dann wird erneut neu berechnet.
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#8
(15-07-2018, 13:15)Nappo schrieb: Die Ausbildungsvergütung wird auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Der Freibetrag beträgt 90 € welcher der Vergütung abzuziehen ist.

Es sind inzwischen 100€, keine 90€ mehr.
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#9
Ich habe dem Jugendamt mitgeteilt , das ich nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn die Ausbildung ab 1.7. Beginnt und die KM erst mitte juli meldet. Ich habe mitgeteilt, das ich für August dementsprechend kürzen werde. Sicher könnte ich darüber hinweg sehen, möchte ich aber nicht. Das Jugendamt nimmt es ja bei mir und euch doch auch sehr genau. So schreibt das JA immer bei Unterhalterhöhung , bitte rückwirkend den unterhalt anpassen oder? Das Verhältnis ist “ sehr gut“ , nachdem km mir mein kind weggenommen hat und mein kind ein ausgeprägtes pas Syndrom hat.
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#10
Ich darf im nächsten Monat den unterhalt verrechnen.
Eine Nachfrage, der Beistand vom Jugendamt rechnet das gehalt meines kindes runter und berücksichtigt den sachbezug für miete und sv rechtlichen abzüge....wäre das rechtens ?
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#11
Zieht er also die Miete vom Gehalt des Kindes ab?
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#12
Ich habe es so verstanden, das seine miete kostenlos ist , quasi internat . Es wundert mich das es mit angerechnet wird . Andererseits kann er ja 90 Euro im Monat einbehalten.
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#13
Wie wurde denn mietfreies wohnen angerechnet? Man kann doch Geld, das man gar nicht ausgegeben hat nicht um Unterhalt abziehen? Kommt mir alles sehr seltsam vor.
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#14
Hier mal der genaue Wortlaut....es geht um 250 euro brutto ......151,84 netto hat die Jugendamt / Beistand ausgerechnet...

"Nach der mir vorliegenden Musterrechnung verbleibt von dem Gehalt unter Berücksichtigung des Sachbezugs für die Miete und SV-rechtlichen Abzüge ein Ausbildungsbetrag von Monatlich 151,84 Euro-

Also SACHBEZUG für die Miete , heißt für mich kostenlose Miete.....kommt mir selber auch komisch vor, warum eine kostenlose Miete mit angerechnet wird...ich erhalte aber noch einen gehaltsschein...
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#15
Ja, ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den man (in diesem Fall) vom Arbeitgeber erhält. SV = Sozialversicherung. Krankenkasse, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung. Dass die vom Einkommen abgezogen werden, ist richtig. Der erlangte Sachwert in Form einer vom AG gestellten Unterkunft müsste eigentlich einkommenserhöhend eingepreist werden. Warte mal den Gehaltszettel ab.
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#16
Genau so sehe ich es auch...
Mir geht es nicht um das Geld , aber lasse mich ungerne an der Nase rumführen
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#17
Wie sieht es denn rechlich aus? Wird die  kostenlose unterkunft am Ausbildungsplatz  als geldwerter Vorteil gerechnet, also  noch zu dem Ausbildungsgeld drauf gerechnet ? Mein kind wäre noch minderjährig mit 17 Jahren. Die 100 Euro selbstbehalt werden erst mit volljährigkeit dem kind angerechnet oder jetzt auch schon ?
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#18
Eine kostenlose Unterkunft könnte bedarfssenkend eingezogen werden. Normalerweise werden bei Kindern, die nicht mehr bei den Eltern wohnen 300 EUR für die Unterkunft angesetzt. Diese Kinder haben einen Bedarf von 735 EUR. Wohnen sie einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) kostenlos, sinkt der Bedarf also auf 435 EUR.

Und die 100 EUR sind kein Selbstbehalt. Düsseldorfer Tabelle: "Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen."

Sachverhalt 1 gilt also bei Kindern, die nicht bei den Eltern wohnen. Sachverhalt 2 gilt bei Kindern, die bei den Eltern wohnen. Wie das bei deinem Kind ist, hast du nicht näher spezifiziert. Ist das Kind wirklich ausgezogen oder kriegt es nur vom Arbeitgeber unter der Woche eine Schlafmöglichkeit um ihm eine weite Fahrt zu ersparen, bleibt aber in der Wohnung des Elternteils mit Hauptwohnsitz wohnhaft?
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#19
Er bleibt natürlich der hauptwohnsitz bei der kindesmutter. Die Frau vom JA hat die 100 Euro auch nicht angesetzt
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#20
Hier mal die Gegenrechnung durch einen Anwalt


grundsätzlich richtet sich der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nach der Düsseldorfer Tabelle, dort nach der Altersgruppe 3 (12 – 17 ) Jahren. Im Regelfall ist der Elternteil verpflichtet, den Tabellenbetrag abzgl. etwaiger Einkünfte des Kindes, an den anderen betreuenden Elternteil zu zahlen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das minderjährige Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteil lebt. Bei einer auswärtigen Unterbringung, wie Internatsunterbringung in Ihrem Fall, sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig nach § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB.

In diesem Fall richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle Anmerkung Nr. 7 und beträgt als fester Satz (für beide Eltern) 735 EUR. In diesem Betrag ist ein Mietkostenanteil von 300 EUR enthalten.

Für Ihren Fall bedeutet das: Da Ihr Sohn keine Kosten für Miete und Nebenkosten hat, wird zunächst der Mietanteil von 300 EUR aus dem Bedarf herausgerechnet. Es verbleibt ein Anspruch von 435 EUR.

Ausgehend hiervon wird zudem das volle Kindergeld als Einkommen des Kindes abgezogen. Es verbleibt folglich ein Anspruch von 241 EUR. Von diesem Restanspruch wird nochmals das Einkommen des Kindes abgezogen. Dieses geben Sie mit verbleibenden ca. 152 EUR netto an. Wäre Ihr Sohn in einer Ausbildung würde der sog. ausbildungsbedingte Mehrbedarf von 100 EUR noch abgezogen (Anmerkung 8 der Düsseldorfer Tabelle). Es verblieben dann noch 52 EUR, die ebenfalls abgezogen werden. Der tatsächlich geschuldete Unterhalt wäre 189 EUR.

Da Ihr Sohn aber im Grunde noch Schüler ist, unterbleibt dieser Abzug, sodass sich der Restunterhalt mit 89 EUR beziffern lässt.

Wie eingangs geschildert sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, d.h. dieser Betrag ist auf beide Eltern aufzuteilen und zwar im Verhältnis der Einkünfte. Dabei legt man zunächst das Einkommen beider Eltern zugrunde und ermittelt so den Prozentsatz des jeweiligen Elternteils am Gesamteinkommen. Zur Verdeutlichung: Würden Sie 2.300 EUR verdienen und die Kindesmutter 1.700 EUR ergibt dies ein Gesamteinkommen von 4.000 EUR. Somit hätten Sie 57,50 % der Gesamteinkünfte und die Kindesmutter 42,50 EUR. Demnach würden Sie auch 57,50 % des Kindesunterhaltes zu zahlen haben.

Somit ist die Berechnung des Jugendamtes nicht nachvollziehbar.

Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick gegeben zu haben. Gern beantworte ich Ihre Nach- oder Verständnisfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Nochmal erwähnt Jugendamt hat mir 365 Euro unterhalt ausgerechnet.
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#21
(14-08-2018, 18:06)Cappuccino schrieb: Bei einer auswärtigen Unterbringung

Also nun doch ein Wegzug des Kindes zum Arbeitgeber? Das ist ein entscheidender Punkt!
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#22
Ja , mich wundert nur was das Jugendamt da ausgerechnet hat. Es ist doch immer noch eine öffentliche Behörde .
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#23
Wie das Jugendamt denn nun gerechnet hat und auf welches Ergebnis die kommen, hast du nicht geschrieben.
Du hast hier den Sachverhalt immer neu variiert geschildert, eindeutig ist er nicht geworden. Das Jugendamt ging auch von einem eigenen Sachverhalt aus und der Anwalt ebenso. Man bekommt aber je nach Sachverhalt verschiedene Ergebnisse.

Nach dem Wohnort jetzt noch die Sache mit dem Schüler sein. Davon sind wir nicht augegangen, es hiess Ausbildung und Vergütung, das klang nach einer Art Lehrstelle. Was er nun macht? Keine Ahnung. Der Anwalt ging davon aus. Aber für Ausbildung gibts eben den Abzug von 100 EUR.

Das Jugendamt rechnet auch immer zu des Verpflichteten Ungunsten. Das haben die fest eingebaut.
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#24
Das Jugendamt hat mir 365,00 Euro ausgerechnet . Zu zeit geht es um 33 Euro , die zwischen mir und der Kindesmutter prozentual , je nach Gehalt , ausgerechnet wird.
Ich kann jeden unterhaltszahler nur empfehlen zum Anwalt zu gehen.
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