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Kindesunterhalt
#1
Hallo zusammen,

ich bin ganz neu hier und habe eine Frage.
Ich zahle für meine 17-jährige Tochter 394 Euro Kindesunterhalt pro Monat an die Kindesmutter. Nun fordert mich das Jugendamt am, einen Erhebungsbogen auszufüllen. u.a. Warmmiete/Kaltmiete/Quadratmeter Wohnfläche, Fahrtkosten usw. 
Fahrtkosten ergeben sich ja aus dem Steuerbescheid, Miete und Wohnfläche gehen m.E. das Jugendamt/Kindesmutter nichts an, oder? Bislang habe ich immer den Steuerbescheid eingereicht und eine eigene Aufstellung (Nettogehalt abzgl. Krankenversicherung/Pflegeversicherung abzgl. Altervorsorge als Selbstständiger). 
Was mich auch jedes Mal ärgert, ist, dass die jedes Mal im April anfragen. Als Selbstständiger erhalte ich meinen Steuerbescheid in der Regel erst im Oktober und muss dann auch noch den Gewerbessteuerbescheid abwarten. Hat das Jugendamt/Kindesmutter ein Anrecht, diese Daten vorher zu erhalten?
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#2
Wenn du den Steuerbescheid nicht hast, kannst du ihn nicht vorlegen. Vorgelegt wird nur der Aktuellste und das ist dann der von letztem Jahr.

Ist die Auskunftsanfrage überhaupt statthaft gewesen? Mindestens zwei Jahre Abstand zur letzten Auskunfterteilung!
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#3
(07-06-2018, 23:11)p__ schrieb: Ist die Auskunftsanfrage überhaupt statthaft gewesen? Mindestens zwei Jahre Abstand zur letzten Auskunfterteilung.

Wichtig:

Die Zweijahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn Du einen rechtskräftigen Bescheid bekommen hast!

Das JA hat also gar nicht das Recht, eine jährliche Auskunft zu fordern.

Darauf würde ich sie einmal deutlich hinweisen!

Was anderes: Du denkst daran, daß, wenn das Kind 18 Jahre ist, auch die KM barunterhaltspflichtig wird und somit Dein Unterhaltsanteil sowieso neu berechnet werden muß?

Simon II
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#4
Sehr gerne wird von Jugendämtern versucht, im Jahr vor dem 18. Geburtstag noch "klar Schiff zu machen", um den Vater in die schlechtmöglichte Ausgangsposition zu zwingen, wenn die Volljährigkeit dann eintritt. Da wird nochmal jeder Cent rausgeholt, es wird der Trick mit der verfrühten Auskunft probiert, Titel werden sehr konsequent angepasst, das Kind wird auf typische Streitigkeiten beraten die nach der Volljährigkeit auftreten.

Es ist eben nicht so, dass "sich" mit der Volljährigkeit alles ändert. Vielmehr ist es der bisher allein unterhaltspflichtige Vater, der Änderungen erzwingen muss und je nach Ausgangsposition wird das teuer bis unmöglich. Nicht explizit befristete Titel gelten weiter, Verzögerungstaktiken der Kinder zahlen sich teuer aus.
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#5
(08-06-2018, 11:16)p__ schrieb: Sehr gerne wird von Jugendämtern versucht, im Jahr vor dem 18. Geburtstag noch "klar Schiff zu machen", um den Vater in die schlechtmöglichte Ausgangsposition zu zwingen, wenn die Volljährigkeit dann eintritt. Da wird nochmal jeder Cent rausgeholt, es wird der Trick mit der verfrühten Auskunft probiert, Titel werden sehr konsequent angepasst, das Kind wird auf typische Streitigkeiten beraten die nach der Volljährigkeit auftreten.

Völlig richtig, wie ich selber erlebt habe!

Der Prozeß läuft noch.

Das besonders Widerliche daran ist, daß die Kinder von solchen JA-Mitarbeitern in eine Konfrontation zum Vater getrieben werden, statt daß sie angehalten werden, mit dem Vater zu sprechen und eine für beide Seiten sinnvolle Lösung zu suchen.

Simon II
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#6
Hallo zusammen!
Vielen Dank für die Antworten. Nicht alles scheint klar zu sein, aber jetzt habe ich mindestens eine Ahnung, wo ich steheWink
Ich melde mich noch, ich glaubeWink
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#7
Als Selbständiger hast Du das Problem, das Du beim JA mit Blöden redest. Das kann aber auch eine Gefahr bedeuten, wenn Du falsch agierst.

Bist Du bilanzierungspflichtig? Eine Bilanz kann kaum jemand richtig lesen. Eignet sich für ein Auskunftsersuchen nicht und die vom JA können das schon mal gar nicht.

In jedem Fall (auch wenn nicht bilanzierungspflichtig) hast Du eine EÜR. Die kannst und solltest Du auch nicht einreichen. Exen wissen zwar meist mehr vom Vater als während der Partnerschaft, aber welche Kosten/Ausgänge etc angefallen sind, die Deinen Betrieb betreffen, geht das JA schon mal gar nichts an.

Also auch weg lassen. Denn: Die EÜR zeigt ja den zu versteuernden Gewinn auf. Da die das nicht lesen können, könnten sie denken, das wäre Dein Gewinn (nach Steuern) und fangen an, Unterhalt zu berechnen, gegen den Du wieder angehen musst, weil zu hoch.

Bei einer BWA liegt das gleiche Problem vor. Viele senden eine BWA ein, wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt. Aber diese zeigt eben nicht auf, welche abzugsfähigen Kosten anzurechnen sind. Sie zeigt nur betrieblich bedingte Ein- und Ausgaben auf. Am Schluß also auch nur wieder den "zu versteuernden Gewinn".

Also bleibt nur der Steuerbescheid. Darauf würde ich hinweisen und das bei Eingang des letzten Bescheides dieser eingesendet wird.

Zudem würde ich auf folgendes hinweisen:


... meiner Auskunftspflicht nachkommend, übersende ich Ihnen meinen Steuerbescheid, aus dem Sie das "zu versteuernde Einkommen" nebst der zu entrichtenden Einkommenssteuer - welche Sie bei der Berechnung abzuziehen haben - ersehen können.
Bezüglich Ihres zugesendeten Formulars teile ich Ihnen mit, dass dieses nicht nur entbehrlich bei der Berechnung des Unterhaltes ist, sondern diesseits darauf hingewiesen wird, dass es zwar eine Auskunftspflicht gibt, aber keine Formularausfüllpflicht. Bei anderslautender Auffassung bitte ich um Mitteilung, auf welche gesetzlichen Grundlage Sie sich berufen"
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#8
Dazu habe ich mal eine Frage:

Es gibt im Steuerbescheid Positionen die zwar steuerrechtlich relevant sind, aber im Unterhaltsrecht nicht abzugsfähig sind.
Daher würde sich dann das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Wird dieser höhere Steuersatz dann dann entsprechend abgezogen?
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