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Endloser Kindesunterhalt?
#1
Shocked 
Hallo zusammen,

Wie lange muss ein Vater für sein Kind zahlen, wenn es niemals einen Schulabschluss oder Berufsausbildung hinkriegt?

a) aufgrund eigenen Verschuldens, z.B. wegen Faulheit
b) aufgrund von Krankheit, Behinderung

Ist da bei 27 auch endlich Ende, oder gar nie?

Danke Euch.  Rolleyes
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#2
Bis dahin wird ein Kind soweit getrimmt das er sein eigener Vater verklagt.
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#3
Es gibt keine Altersgrenze, § 1601 BGB verknechtet einander in Sippenhaft ohne Grenze.
Grundsätzlich besteht immer Unterhaltspflicht, die aber aufgrund mancher Umstände mal nicht auflebt. Einer dieser Umstände ist das Nichtabsolvieren einer Ausbildung nach Ende der Schulpflicht. Andere Umstände können zu einer dauerhaften Unterhaltspflicht führen, z.B. Behinderung. Da kommt es dann mehr drauf an, was die Sozialkassen zahlen, ob dadurch der Bedarf schon gedeckt ist.
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#4
Wenn es geheiratet hat oder arbeitet, dann bist du raus aus der Nummer.
Wenn das Kind mehr als 1800 Netto hat, dann kannst du zurückklagen Smile
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#5
(29-05-2018, 20:52)bongot schrieb: Bis dahin wird ein Kind soweit getrimmt das er sein eigener Vater verklagt.

Stimmt, wie ich am eigenen Leib erfahre.

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Simon II
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#6
In meinem Fall ist ungewiss, ob das Kind je selbstständig sein kann, aufgrund von Behinderung.
Deshalb überlege ich immer noch, ob ich gleich alles an die Wand fahre, Freizeit genieße und in die Pleite gehe.
Denn wenn man KU auf 50 Jahre hochrechnet, kommt man schnell auf über eine halbe Million Euro.
Wozu sollte ich dafür schuften, wenn der Staat die Kohle doch aus der Druckerpresse rauslassen kann?

Derzeitiger Leistungsanreiz fürs Jobben sind 600 Euro, die ich monatlich bei Seite legen kann.
Dieses "Trinkgeld" und die Ausicht auf Mama-Unterhaltsende, sobald das Kind 12 ist (noch 5 Jahre Streckfolter!), sind meine Hoffnungsschimmer.
Wenn aber ganz klar in Aussicht steht, dass mich der Staat zu einem Endloszahler machen will, nur weil Mutti halt weg wollte, ist bei mir Zapfenstreich mit UH zahlen.
Bekomme sehr unterschiedliche Infos: Einige berichten, behinderte Volljährige würden voll von den Sozialsystemen aufgenommen.
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#7
Also meine Erfahrung ist: ist unterhalt beim Erzeuger zu holen, dann wird dass in Angriff genommen. Erst wenn der bedarf nicht gedeckt ist, dann die liebende Mutter und ältere Geschwister mit Großeltern natürlich.... dann erst kommt der Staat für den Rest auf
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#8
(30-05-2018, 11:06)Maestro schrieb: Bekomme sehr unterschiedliche Infos: Einige berichten, behinderte Volljährige würden voll von den Sozialsystemen aufgenommen.

Meine Stieftochter hat 60 Prozent Behinderung und lebt von der Grundsicherung nach SGB XII. Das ist ähnlich wie Hartz IV, nur nicht so restriktiv. Wenn ein Beinträchitgter Menschn nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden kann, überimmt der Staat die Existenzsicherung. Bedingung ist, dasss das Einkommen eines Elternteils 100.000 EUR jährlich nicht übersteigt. 

Zitat:Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber Eltern (und Kindern) unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Quelle: https://www.lebenshilfe.de/de/themen-rec...herung.php
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#9
Die Google-Buschtrommeln behaupten: Laut SGB XII leistet das Sozialamt den Unterhalt fürs Kind ab Erreichen des 18. Lebensjahres, sofern dieses schwerbehindert ist und in einer betreuerischen Einrichtung "verwahrt" ist.

Allerdings versuchen die Gerichte gerne das ausser Acht zu lassen, und argumentieren weiter auf der Schiene "Sie sind doch der Höhe ihres Einkommens nach zu urteilen weiterhin leistungsfähig, also zahlen mal lieber sie schön, bevor sie dem Staat auf der Tasche liegen." Rechtens ist das allerdings derzeit wohl nicht.

Im Umkehrschluss bedeutet das demnach, dass Väter von behinderten Kindern früher aus der Unterhaltszwickmühle rauskommen. Ein schwacher, kleiner Minitrost.
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#10
Es gibt keine Pauschalantwort. Es gibt jedoch enorm viele Fallkonstellationen. Festzuhalten ist, dass das Grundprinzip das §1601 BGB als Defaultfall gilt und die Nicht-Unterhaltsberechtigung die zu beweisende, temporäre Ausnahme. Bei Behinderten ist ferner wie schon mehrfach hier erwähnt auch nicht Unterhaltspflicht die Frage, sondern welche Gelder sonst noch zum fliessen zu bringen sind, um den Bedarf zu decken. Das hat aber mit der grundsätzlichen Unterhaltspflicht nichts zu tun, sondern sorgt schon vorher für fehlenden Bedarf. Andere Ebene.
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#11
Wer weniger als 100.000 Euro im Jahr verdient, sollte nicht zum Unterhalt herangezogen werden, wenn Grundsicherung nach SGB 12 für das volljährige, behinderte Kind erbracht wird.
In dem Fall hat Grundsicherung ausnahmsweise Vorrang vor Unterhaltsansprüchen. Dementsprechend haben die Kinder, bzw. dessen gesetzliche Vertreter die
Grundsicherung vorrangig zu beantragen, bzw. sind darauf zu verweisen. Das gilt m. W. aber nur für Erbringung von Grundsicherung, Formen des betreuten Wohnens etc., können ggf. wieder auf einem
anderen Blatt stehen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#12
Schade, ich dachte es wäre vielleicht jemand im Forum unterwegs, der aus eigener Erfahrung berichten kann. Offenbar nicht.
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#13
Es gibt genug Beschlüsse zum Thema, aus denen man sich grenzenlos mit Details zuschütten kann.

https://openjur.de/u/440446.html - vom BGH
https://www.unterhalt.com/unterhalt-fuer...-muss.html - Vorrangigkeit Grundsicherung, Einkommensgrenze
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/r...en-kindern - der Vorgang.
Und was die Mutti so alles dafür abziehen kann, gibts unter anderem hier: http://www.familienrecht-deutschland.de/...ue_Seite_3
Und dann noch das Oberlandesgericht Dresden, 23. Familiensenat Beschluss vom 3.09.2010, Az.: 23 UF 0273/10: https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/...273.10.pdf - Volljähriger im Wachkoma will Mehrbedarf.

...
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#14
(29-05-2018, 22:17)Zahlesel_RUS schrieb: Wenn es geheiratet hat oder arbeitet, dann bist du raus aus der Nummer.
Wenn das Kind mehr als 1800 Netto hat, dann kannst du zurückklagen Smile

Genau, so wollte ich auch schreibenWink
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#15
@Klarat: Zurückklagen? Was meinst Du damit?

Muss das Kind ne Berufsausbildung absolviert haben, wenn es arbeitet?
Die Einstellung des Unterhalts muss auch hier per Abänderungsklage erwirkt werden?
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