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Hohe Gerichtskosten obwohl nicht verfahrensbeteiligt
#17
Wenn die Fristen wirklich noch nicht rum sind, gilt der bereits genannte § 104 ZPO für eine Beschwerde.
Die Begründung liegt auf der Hand. Die Wirkung der Kostenfestsetzung ist unbillig, weil du mit in erheblicher Höhe an Kosten eines Verfahrens beteiligt wirst, bei dem du weder Antragsteller noch Antragsgegner warst, sondern Beobachter, der gegen seinen Willen geladen wurde. Bereits die Möglichkeit, eigene Anträge zu stellen war mangels Sorgerecht unmöglich. Weder Ursachen noch Folgen des Verfahrens betreffen dich. Du warst nicht einmal indirekt an allen Vorgängen des Verfahrens, vor dem Verfahren, nach dem Verfahren an irgend etwas beteiligt, verantwortlich, in Berühung. Eine Belastung mit diesen Kosten wäre deshalb in hohem Masse unbillig. Die Kostennote möge sich auf Antragsteller und Antragsgegner beziehen.
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Schwarmwissen gefragt - von CheGuevara - 11-10-2017, 20:10
RE: Schwarmwissen gefragt - von p__ - 11-10-2017, 20:37
RE: Schwarmwissen gefragt - von Zahlvater13 - 11-10-2017, 20:46
Schwarmwissen gefragt - von CheGuevara - 11-10-2017, 20:57
RE: Schwarmwissen gefragt - von Zahlvater13 - 11-10-2017, 21:09
RE: Schwarmwissen gefragt - von p__ - 11-10-2017, 21:10
RE: Hohe Gerichtskosten obwohl nicht verfahrensbeteiligt - von p__ - 12-10-2017, 22:37

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